Abmahnung erhalten?

Abmahnung wegen Vorschaubildern bei Facebook

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Wie können Sie sich beim Verlinken von Miniaturbildern bestmöglich absichern?

Der Rechtsanwaltskollege Thomas Schwenke berichtet über eine Abmahnung wegen Vorschaubildern im Rahmen der Verlinkung auf Facebook. Ich teile die Meinung des Kollegen, der pragmatisch rät, ein gewisses Budget für etwaige Bilderabmahner bereitzuhalten. Denn letzten Endes sind Artikel, die ohne Bild verlinkt werden, unauffälliger und werden weniger wahrgenommen als solche mit Bild.

Inwiefern eine Minimierung des Risikos möglich ist, indem ich nur Bildinhalte von Seiten, die mich zum Teilen auffordern, ist fraglich. Auch wenn mich eine bekannte Seite wie z.B. Spiegel Online zum Teilen eines Artikels auffordert, kann ich als User nicht wissen, ob der Fotograf die Zustimmung gegeben hat, dass sein Foto weiter vervielfältigt werden darf. Und urheberrechtlich gesehen bewirkt die Verlinkung eines Artikels mit Bild eine Vervielfältigung und eine öffentliche Zugänglichmachung des Bildes, beides Nutzungshandlungen, die der Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers bedürfen.

Ob damit die Rechtsprechung tatsächlich auch von einem Urheberrechtsverstoß bei der Anzeige des Miniaturbilds auf Facebook auseghen wird, bleibt m.E. abzuwarten. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits zweifach zu der Thumbnails Anzeige im Rahmen der Google Bildersuche geurteilt und kam zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß vorliegt, wenn das Bild ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers ins Netz gestellt wurde. Insofern kann man diesen Gedanken meines Erachtens auch für die Thumbnail Anzeige bei Facebook übertragen. Denn, wenn für einen Artikel auf einer Internetseite, ein Bild mit Zustimmung des Urhebers verwendet wird und bekannt ist, dass der Seitenbetreiber das Teilen dieser Inhalte für Facebook anbietet,darf der User des jeweiligen sozialen Netzwerks meines Empfindens davon ausgehen, dass er auch das Bild als Thumbnail (Miniaturbild) bei Verlinkung des Artikels teilen darf. Dies ist jedoch meine persönliche Auffassung und es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte reagieren werden.

Wenn Sie auf der ganz sicheren Seite sein wollen, deaktivieren Sie stets die Thumbnail Anzeige. Möchten Sie auf die Thumbnails nicht verzichten, sehen Sie sich die Seite genau an, bei der Sie verlinken. Wird zum Teilen eingeladen und erfolgt dort eine Quellenangabe, läßt dies wenigstens auf einen ordnungsgemäßen Erwerb des Bildes schließen, so dass zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine abmahnfreie Übernahme des Thumbnails besteht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Bilderstocks wie z.B. Fotolia in ihren Nutzungsbedingungen die Unterlizenzierung ausdrücklich verbieten und somit ein Seitenbetreiber kein Recht hat, der Vervielfältigung des Bildes durch den User zuzustimmen.

Letzten Endes tragen meines Erachtens auch die Seitenbetreiber ein erhebliches Risiko. Denn indem sie die Übernahme des Bildes als Miniaturbild ermöglichen, setzen sie den Anschein einer legalen Verlinkungsmöglichkeit. Hier ist es m.E. durchaus spannend, ob die Rechtsprechung eine Regresshaftung der Seitenbetreiber annehmen wird. Ich sehe die Seitenbetreiber in der Pflicht, entsprechende Lizenzen zu erwerben, um Usern das gefahrlose Teilen der Miniaturbilder zu ermöglichen. Insofern sollten z.B. Blogger Ihre Seite so programmieren, dass die verwendeten Bilder nicht als Vorschaubilder bzw. Miniaturbilder in sozialen Netzwerken übernommen werden können.

Fazit: Es kann durchaus zu einer Abmahnwelle führen, sollte die jetzige Abmahnung vor Gericht erfolgreich sein. Es ist allerdings vor allem die Frage, welche Schadensersatzbeträge auf einen zukommen können. Dabei ist die Tendenz der Gerichte zu niedrigeren Beträgen bei Bilderabmahnungen eindeutig. Insofern sollte man nicht in Panik verfallen.

– Vorsicht ist geboten beim Teilen von Bildinhalten, bei denen die Quelle unsicher ist.

– Fordert der Fotograf selbst zum Teilen auf, kann unproblematisch vom Einverständnis ausgegangen werden.

– Bei der Verlinkung redaktioneller Inhalte wie z.B. von Spiegel Online, die mit Bild und entsprechender Quellenangabe versehen sind, und die zum  Teilen einladen, ist ein Abmahnrisiko eher gering. Vorsicht bei Agenturphotos.

– Bei rein privater Nutzung ist die Kostengefahr für den ersten Verstoß zumindest beim Anwaltshonorar überschaubar – 100 € ist hier die gesetztliche Grenze.

– Seitenbetreiber sollten sich umfassende Lizenzen sichern, ansonsten empfiehlt es sich, die Möglichkeit der Übernahme von Bildinhalten als Miniaturbild auszuschalten.

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