Abmahnung erhalten?

AG Hamburg: Hotelbetreiber haftet nicht für illegales Filesharing seiner Gäste

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Urteil vom 10.06.2014, Az.: 25b C 431/13

Das AG Hamburg hat kürzlich zur Haftung bei Betrieb eines WLANs in einem Hotel Stellung genommen, und dabei eine Haftung des Hotelinhabers als Täter oder Teilnehmer an einer von einem Gast begangenen Urheberrechtsverletzung unter Verweis auf § 8 TMG abgelehnt. Dadurch, dass der Hotelinhaber die ihm zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten eingehalten habe, komme auch eine so genannte Störerhaftung nicht in Betracht.

Das AG Hamburg hat kürzlich zur Haftung bei Betrieb eines WLANs in einem Hotel Stellung genommen, und dabei eine Haftung des Hotelinhabers als Täter oder Teilnehmer an einer von einem Gast begangenen Urheberrechtsverletzung unter Verweis auf § 8 TMG abgelehnt. Dadurch, dass der Hotelinhaber die ihm zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten eingehalten habe, komme auch eine so genannte Störerhaftung nicht in Betracht.

Der beklagte Geschäftsführer eines Hotels wurde in diesem Fall im Vorfeld als Inhaber eines gewerblich genutzten Internetanschlusses ermittelt, über den ein Filmwerk unter Verletzung von Urheberrechten des klagenden Rechteinhabers angeboten worden waren. Auf die Abmahnung des Rechteinhabers gab der Hotelbetreiber keine Unterlassungserklärung ab. Der Rechteinhaber klagte schließlich vor dem AG Hamburg auf Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das AG Hamburg entschied, dass dem Rechteinhaber weder ein Anspruch auf Abmahnkosten noch auf Schadensersatz zustehe. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass der Hotelinhaber von einer deliktischen Haftung als Täter und Teilnehmer freigestellt sei, da auf ihn als Access-Provider die Privilegierung nach dem Telemediengesetz Anwendung finde. Access-Provider ist ein Zugangsanbieter, der Internetnutzern den Zugang zum Internet vermittelt.  Nach § 8 Abs.1 TMG ist dieser grundsätzlich nicht für fremde Informationen verantwortlich.

Ebenfalls ausgeschlossen hat das Gericht eine Störerhaftung des Hotelbetreibers. Dieser habe die ihm möglichen und zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten nicht verletzt. Das AG Hamburg hat die vom Geschäftsführer des Hotels ergriffenen Maßnahmen als hinreichend angesehen. Es sei dem Hotelbetreiber auf jeden Fall nicht zumutbar, Maßnahmen zu ergreifen, die gleichzeitig die Gefahr in sich tragen, dass der Zugang zu rechtmäßigen Angeboten unterbunden wird und/ oder zur Folge haben, dass die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses merkbar begrenzt wird. Dem Hotelbetreiber, der aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen sei, seinen Hotelgästen eine störungsfreie Internetnutzung zu ermöglichen, dürfen keine Maßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten.

Festzuhalten ist, dass ein Hotelbetreiber, der seinen Hotelgästen die Nutzung seines ausreichend gesicherten Internetanschlusses unter Verweis auf die Nutzungsbedingungen (in diesen erklärte der Gast hier insbesondere „die Haftung für alle Aktivitäten zu übernehmen“ und nahm den Hinweis „vermutlicher Missbrauch könne rechtliche Schritte nach sich ziehen“) gewährt, haftet nach dieser Rechtsprechung  weder als Täter noch als Störer  für etwaige über diesen Anschluss erfolgten Urheberrechtsverletzungen seiner Hotelgäste. Beachtlich und richtig bei dieser Entscheidung ist, dass das Gericht eine Täterhaftung des Hotelbetreibers als Access Provider ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson

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