Abmahnung erhalten?

Anspruch gegen Hotelbewertungsportal bei negativer Bewertung

Standard Vorschaubild

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass im Falle eines klagenden Hotelunternehmens gegen eine negative Bewertung auf einem Hotelbewertungsportal, das bewertete Hotel eine sekundäre Darlegungslast trifft. Dass bedeutet, es muss darlegen, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen und somit die negative Bewertung widerlegen.

OLG Hamburg, Urteil vom 30.06.2016 – 5 U 58/13
Im vorliegenden Fall betreibt die Klägerin ein Hotel und Hostel in der Nähe des Hamburger Hauptbahnhofes. Die Übernachtungsangebote umfassen einfache, standardisierte Leistungen zu einem günstigen Preis.
Die Beklagte unterhält eine Webseite mit einem Urlaubsbewertungsportal und einem Online-Reisebüro. Die Bewertungen beinhalten persönliche Erfahrungsberichte von Reisenden, einen Punktestand und eine Weiterempfehlungsrate.
Ein Gast der Klägerin veröffentlichte auf dem Portal der Beklagten eine negative Bewertung mit dem Titel „abgewohntes Hotel“. Unter anderem hieß es darin: „der Klodeckel lag zertrümmert im Waschbecken, im Zimmer haben sich überall Scherben und angeklebte Kaugummis befunden, das Zimmer ist nicht gereinigt, bzw. nicht ordentlich sauber gewesen, Toilette stank zum Himmel“
Das Hotel forderte das Bewertungsportal per Mail zur Löschung des Beitrages auf. Darauf antwortete die Beklagte per Mail und verlangte weitere Informationen zur nach Ansicht des Hotels wahren Sachlage. Das Hotel ließ das Portal danach mit anwaltlichem Schreiben abmahnen und forderte es auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Dem kam das Portal nicht nach.
Das Hotel verfolgt durch die Klage ihre Ansprüche gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2, 8 Abs.1 und 3 Nr. 1 UWG weiter. Das LG Hamburg hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung des Portals vor dem OLG Hamburg hatte indes Erfolg.
Bei der Bewertung des Hotelgastes handelt es sich um sogenannte „Tatsachenbehauptungen“. Damit bezeichnet man Vorgänge oder Zustände, deren Wahrhaftigkeit mittels Beweise belegt werden können. In Fällen der Behauptung negativer Tatsachen, trifft dem Anspruchssteller, hier das Hotel als Klägerin eine sekundäre Darlegungslast. Damit kann sich das Hotel nicht mit dem bloßen Bestreiten, dass beschriebenen tatsächlichen Zustände so nicht vorgelegen hätten, begnügen. Vielmehr müsse das Hotel ebenfalls einen substanzzierten Vortrag vorbringen und Umstände darlegen, welche den Tatsachen der Bewertung im positiven widersprechen. Das hatte das Hotel vorliegend nicht getan.
Im erläuterten Fall wurde dem Hotelgast nach den Beanstandungen ein neues Zimmer zugewiesen. Eine Aufklärung war zumindest dahingehend zu erwarten, aus welchem Grund der Gast ein neues Zimmer bekommen hat. Ebenso konnte sich der Hausleiter noch genau an die betreffende Reisegruppe, zu dem der Gast gehörte erinnern. Infolgedessen war dem Hotelier der vom Gericht geforderte Vortrag auch möglich und zumutbar. Da das Hotel nichts vortrug und somit seiner so genannten sekundären Darlegunslast nicht nachgekommen war. konnte in Bezug auf die streitgegenständlichen Behauptungen das Vorliegen unwahrer Tatsachen vom Gericht nicht festgestellt werden. Das Hotel scheiterte daher mit seinem Unterlassungsverlangen.

Fazit:

Das Urteil zeigt deutlich, dass es für das Entfernen von negeativen Bewertungen auf die richtige Strategie und geeigneten Vortrag ankommt. Anders hätte der Fall gelegen, wenn der Hotelier hätte geltend machen können, dass in dem Zeitraum kein Gast in seinem Hotel war. Dann hätte der Portalbetreiber nachweisen müssen, dass die BEwertung auf einer tatsächlich stattgehabten Erfahrung beruft. Da aber der Hotelier heir sogar noch genau wusste, welche Gästegruppe ihn mit der Bewertung beglückte, genügte es eben nicht, die aufgestelten Tatsachen einfach nur zu bestreiten.

Kategorien