Abmahnung erhalten?

Aufwendungsersatz für Abmahnungen nach dem „Anti-Abmahngesetz“

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Das sog. „Anti-Abmahngesetz“ ist am 02.12.2020 in Kraft getreten und enthält eine Reihe von erheblichen Änderungen des UWG, die für Abmahnungen im umkämpften Online-Handel von erheblicher Bedeutung sind.

Vielfach kontrovers diskutierte Kernregelung der UWG-Novelle ist § 13 IV UWG. Dieser schließt in § 13 IV Nr. 1 UWG einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine Abmahnung bei „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“ aus. Gleiches gilt gemäß § 13 IV Nr. 2 UWG bei Verstößen gegen die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz. Für im Internet tätige Unternehmen, die Mitbewerber, welche sich durch Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten – bewusst oder unbewusst – Wettbewerbsvorteile verschaffen, abmahnen wollen, heißt das konkret: wer wegen solcher Verstöße abmahnen will, bekommt künftig seine Kosten für diese Abmahnung nicht mehr vom Abgemahnten ersetzt.

Für Verstöße gegen Warnhinweise soll der Ausschluss des Aufwendungsersatzes nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich nicht gelten. Wem ein Verstoß gegen Warnhinweispflichten im Internethandel zur Last fällt, kann also nach wie vor kostenersatzpflichtig abgemahnt werden. Die Gesetzesbegründung enthält auch Anhaltspunkte dafür, welche Verstöße tatsächlich unter die „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“ fallen und künftig nur bei eigener Kostentragung zu abgemahnt werden können.

Hintergrund der neuen Regelung ist nach der Gesetzesbegründung der „Umstand, dass der Großteil der Abmahnungen von Wettbewerbern wegen Verstößen im Online-Handel ausgesprochen wird, weil in diesem Bereich Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden können und zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestehen.“ Zweck der Neuerung soll es demnach sein, massenhafte, missbräuchliche Abmahnungen zu unterbinden. Legt man den Zweck der Vorschrift zu Grunde, sind von ihr solche Kennzeichnungspflichten, die sich nicht auf Angaben im Internet selbst, sondern auf die physische Produktkennzeichnung beziehen, nicht betroffen. Bei solchen Verstößen besteht nämlich keine Gefahr massenhafter Abmahnungen, da sie nicht durch das automatisiertes Durchsuchen von Internetauftritten mittels Crawlern massenhaft auffindbar, sondern nur im Wege eines Testkaufs ermittelbar sind.

 

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