Abmahnung erhalten?

Bewertungsportalbetreiber haftet für unwahre Tatsachenbehauptungen

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LG Frankfurt, Urteil vom 5.3.2015 – 2-03 O 88/14: Der Betreiber eines Internetportals für Ärztebewertungen haftet als Störer für Persönlichkeitsrechtsverletzungen , soweit diese  auf der Veröffentlichung von unwahren Tatsachen beruhen.

Im vorliegenden Fall wurde ein negativer Bewertungseintrag auf dem Internetportal des Beklagten veröffentlicht. In diesem Eintrag wurde die Ärztin mit einer Gesamtnote von 5,6 bewertet, wobei sie für Behandlung und Aufklärung eine glatte 6 bekam. Die Ärztin wandte sich an den Portalbetreiber und bat diesen die frei erfundene Bewertung zu löschen. Dieser erwiderte, dass der Autor des Beitrags glaubwürdig bestätigt habe, dass die Behandlung wie von ihm beschrieben stattgefunden hätte.

Danach forderte die Ärztin den Portalbetreiber nochmals zur Löschung des Beitrags, sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem dieser die Abmahnung zurückwies, klagte die Ärztin gegen den Portalbetreiber vor dem Landgericht.

Das LG Frankfurt stellte fest, dass die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich bei der Klägerin liege. Diese müsse somit beweisen, dass eine Behandlung, wie in dem negativen Beitrag beschreiben, nicht stattgefunden habe.

Dennoch müsste nach Ansicht des LG der Beklagte aufzeigen, ob und wie er den Autor des Beitrags kontaktiert habe und wie sich dieser dazu verteidigt habe. Nur dadurch ist es der Klägerin erst möglich ihre Beanstandungen nachzuweisen. Ebenso müsse der Autor Tatsachen angeben, die den Behandlungsvorgang belegen. Gelinge es ihm nicht, diese erforderlichen Tatsachen vorzubringen, muss davon ausgegangen werden, dass die Bewertung nicht der Wahrheit entspricht. Dieser Tatsachenvortrag ist dem Portalbetreiber auch zumutbar.

Im vorliegenden Fall hat der Portalbetreiber geschwärzte Rechnungen sowie geschwärzte E-Mails vorgelegt, aus denen sich lediglich ergibt, dass der Autor an seiner Äußerung festhält. Somit sei der Portalbetreiber seiner Pflicht nicht nachgekommen. Vielmehr hätte aufgeklärt werden müssen, warum die Behandlung und Auskunft mangelhaft gewesen sei.

Damit konnte nicht von der Wahrheit der Äußerung ausgegangen werden. Das LG Frankfurt hat nach einer Güter- und Interessenabwägung entschieden, dass dem Portalbetreiber das Löschen der Bewertung auferlegt werden könne.

Denn der Ärztin, die durch die Äußerung erheblich in ihrer Berufsausübung verletzt werde, sei es nicht zuzumuten, die Bewertung hinzunehmen.

Nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist der Betreiber eines Internetportals nicht verpflichtet, Auskunft über den Verfasser zu geben, dennoch ist eine Löschungspflicht dadurch nicht ausgeschlossen.

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