Abmahnung erhalten?

Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf von der Einwilligung in Werbung abhängig gemacht werden

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Das OLG Frankfurt am Main hat am 23. August 2019 (Az.: 6 U 6/19) ein insbesondere für alle Veranstalter von Online-Gewinnspielen und Anbieter von Werbenewslettern relevantes Urteil erlassen.

Der Senat des OLH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es rechtlich zulässig ist, die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig zu machen. Diese Grundfrage hat der Senat in Fortführung der eigenen Rechtsprechung bejaht.

Es bestünden, so der Senat, gegen die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Verbraucher freiwillig der Werbung in dem zu beurteilenden Sachverhalt durch nicht mehr als acht konkret bezeichnete Unternehmen zugestimmt habe und der Tätigkeitsbereich des werbenden Unternehmens ausreichend klar beschrieben worden sei.

„Freiwillig“ sei in diesem Zusammenhang gleichbedeutend mit „ohne Zwang“. Der Betroffene müsse, so das Gericht, eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden.

Insbesondere dürfe auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier vorliegend – einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reiche für die Annahme einer solchen Drucksituation jedoch regelmäßig nicht aus.

Einer Freiwilligkeit im vorbenannten Sinne stehe auch nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft sei. Der Verbraucher könne und müsse selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten wert sei. Die Einwilligung des Verbrauchers erfülle diese Voraussetzung, wenn sich aus ihr klar ergebe, welche einzelnen Werbemaßnahmen welcher Unternehmen davon erfasst seien, auf welche Waren oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie sich also beziehe.

Eine Einwilligungserklärung sei dann unwirksam, wenn diese nicht klar erkennen lasse, auf welche Werbemaßnahmen welcher Unternehmen sich die Einwilligung erstrecken soll.

An der erforderlichen Klarheit könne es fehlen, wenn bereits die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden solle, so groß sei, dass sich der Verbraucher realistischer Weise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen werde.

Davon könne vorliegend jedoch angesichts der acht in der Einwilligungserklärung aufgeführten Unternehmen noch nicht die Rede sein.

Fazit: Der Senat des OLG Frankfurt entscheidet in vorliegendem Urteil gleich über zwei unabhängig voneinander relevante Punkte, welche oftmals in Kombination auftreten und führt seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort. Zum einen wird erneut die Kehrtwende bezüglich des jahrelang geltenden „Kopplungsverbot“ bei Gewinnspielen betont, zum anderen werden die inhaltlichen Anforderungen an eine Einwilligungserklärung bezüglich des Erhalts von Werbung nochmals eindeutig definiert.

Wir raten bei der Formulierung von Einwilligungserklärungen zum Erhalt von Werbung, insbesondere relevant auch bei Newsletter-Bestellungen, zum einen den Gegenstand und Inhalt der zukünftigen Werbung waren- und/oder dienstleistungsbezogen so konkret wie möglich zu beschreiben, zum anderen die Angabe der konkreten Identität des bzw. der werbenden Unternehmens nicht zu vergessen. Für den einwilligenden Verbraucher muss stets erkennbar sein, von welchen Unternehmen und bezüglich welcher Waren- und/oder Dienstleistungen er zukünftig Werbung erhält.

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