Abmahnung erhalten?

Ein Hotel ohne Park ist kein Parkhotel

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Auf diesen einfachen Nenner kann man eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 05.03.2012 – 6 U 189/10 bringen. Betroffen war das „Parkhotel Stadt Freiburg“, dem der Zusatz „Park“ untersagt wurde.

Die Karlsruher RIchter waren der Auffassung, dass potentielle Hotelgäste bei der Angabe „Parkhotel“  erwarten würden, dass das Hotel in der Nähe eines Parks liegt, eine gewisse Ruhe und Naturnähe ausstrahlt oder zumindest die Anlagen einen parkähnlichen Charakter aufweisen.

Das genannte Hotel liegt jedoch an einer Straße, einer Ost-West-Richtung verlaufender Durchgangsstraße, in einem gemischt genutzten Gebiet, das von mehrstöckigen Wohnhäusern, Gewerbebetrieben und universitären Einrichtungen geprägt wird. Ein Park befindet sich in der näheren Umgebung des Hotels nicht. Die vor dem Hotelgebäude angelegte Grünfläche genügt den Anforderungen des OLG Karlsruhe nicht, da sich das Hotel nicht von dem „städtischbetriebsamen Umfeld“ absetze. Nach Ansicht des OLG wird das Hotel daher der durch die Bezeichnung „Parkhotel“ erwarteten Lage nicht gerecht.

Die potenziellen Kunden entnähmen der Bezeichnung „Parkhotel“ aber eine sachliche Angabe über die Eigenschaften und die Lage des Hotels. Aus der vorliegenden Irreführung über die Eigenschaften des „Parkhotels Stadt Freiburg“, darf dieses die Bezeichnung „Parkhotel“ in Zukunft nicht mehr verwenden.

Im vorliegenden Fall, wollte die Klägerin, die Inhaberin des „Parkhotels Post“ gegen die Beklagte, die Betreiberin des „Parkhotels Stadt Freiburg“ noch weitere Unterlassungsansprüche geltend machen, da die beiden Hotels wegen ihrer nahezu identischen Etablissementbezeichnungen verwechselt werden könnte.

Das OLG Karlsruhe hat das Bestehen der Ansprüche aus Unternehmenskennzeichen verneint, da zwischen beiden Hotelbezeichnungen keine Verwechselungsgefahr besteht. Der übereinstimmende Teil beider Hotelnamen, „Parkhotel“, ist rein beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig. Durch die weiteren Bestandteile „Stadt Freiburg“ bzw. „Post“ kann der Kunde jedoch die gegeneinander überstehenden Zeichen hinreichend unterscheiden. Dieses Problem dürfte sich angesichts des aus der o.a. Verbots wegen der mit „Park“ einhergehenden Irreführung sowieso erledigt haben.

 Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson

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