Abmahnung erhalten?

EuGH: Wein darf nicht „bekömmlich“ sein

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Rechtsstreit Deutsches Weinkontor e.G. gegen das Land Rheinland-Pfalz zu Fragen des Verbraucherschutzes bei der Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln entschieden.

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden (AZ.:  C-544/10), so entschied der EuGH.  Es geht einmal mehr um Fragen des Verbraucherschutzes bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln. Die Rheinland-Pfälzische Winzergenossenschaft Weinkontor e.G. hatte Rebsorten wie Dornfelder, Grauer und Weißer Burgunder mit dem Aufdruck „Edition Mild bekömmlich“ vermarktet. Auf den Etiketten hieß es u.a. „Zum milden Genuss durch Anwendung unseres besonderen LO3-Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung“. Auch im Preisverzeichnis wurden die Weine als „Edition Mild – sanfte Säure/bekömmlich“ bezeichnet. Die für die Überwachung des Vertriebs alkoholischer Getränke zuständige Behörde sah in der Bezeichnung „bekömmlich“  eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health Claims Verordnung und verbot die beanstandete Etikettierung.

Die Genossenschaft klagte gegen das Verbot: Die Bezeichnung „bekömmlich“ beziehe sich nur auf den geringen Säuregehalt der Weine und stelle keinen Gesundheitsbezug im Sinne der Health Claims Verordnung her.

Dem widersprachen die Luxemburger Richter. Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent habe der Unionsgesetzgeber jede „gesundheitsbezogene Angabe“ ausnahmslos verboten. Im vorliegenden Fall suggerieren die Angaben, dass der Wein aufgrund eines reduzierten Säuregehaltes gut an die Verdauung angepasst oder leicht verdaulich sei, also eine positive ernährungsbezogene Wirkung habe. Das Verbot solcher gesundheitsbezogenen Angaben gelte auch dann, wenn diese Angaben für sich genommen zutreffen, da sie nicht vollständig sind und die negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums außer Acht lassen. Auch einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Erzeuger wiesen die Richter zurück. Das Verbot stehe in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Gesundheitsschutz und unternehmerischer Freiheit.

Zwar steht in dem konkreten Fall die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig noch aus, jedoch hat der EuGH bereits so klare Vorgaben formuliert, als dass hier nicht mit einen überraschenden Ergebnis für die Kläger gerechnet werden kann.

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