Abmahnung erhalten?

Google vergisst nicht – oder doch?Wie Nutzer Suchergebnisse bei Google und Co. löschen lassen können.

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Es gibt immer wieder eine Plattform, die alles per Verlinkung zusammenfasst und so die Auffindbarkeit unliebsamer Einträge zur Person wesentlich erleichtert : Die Suchmaschine.

Diese war bisher unantastbar, eine Löschung von Suchergebnissen war nicht möglich. Aus datenschutzrechtlichen Gründen war dies eine nicht hinnehmbare Situation.

Der EuGH hat nun reagiert und ein Machtwort gesprochen. Zu seiner 1995 erlassenen Richtlinie 95/46/EG wurde im Mai 2014 ein Urteil gefällt, dass einen Anspruch auf Datenlöschung gegenüber Google und somit auch gegenüber anderen Suchmaschinenbetreibern gewährt. Dieses Urteil wird zurzeit häufig als „ Recht auf Vergessenwerden“ tituliert. Das Urteil besagt, dass eine Auslegung der Art. 2, 4, 12 und 14 der Richtlinie letztlich ergibt, dass der Suchmaschinenbetreiber als „Verantwortlicher“ dazu verpflichtet ist, Verlinkungen der betroffenen Personen zu löschen, die im Anschluss an eine, anhand des Namens einer Person, durchgeführte Suche angezeigt wird. Dies sei selbst dann der Fall, wenn die Veröffentlichung auf der Drittseite rechtmäßig war.

Eine Einschränkung könne nur dann bestehen, wenn sich aus besonderen Gründen ergeben sollte, dass ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit an der Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste gerechtfertigt ist.

Die EU Mitgliedsstaaten sind jetzt daran diese Vorgaben umzusetzen. Google hat bereits in einem ersten Schritt reagiert und einen Löschungsantrag für die Betroffenen bereitgestellt

(Link: https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch&hl=de).

 

Für den Betroffenen bietet sich daher folgende Vorgehensweise an:

1. Zunächst ist über den oben genannten Link ein Löschungsantrag bei Google zu stellen.

2. Wird dieser abgelehnt, sollte man sich an Datenschutzbeauftragten seines jeweiligen Bundeslandes wenden und die Löschung der Links beantragen.

3. Sollte auch dieser den Antrag ablehnen, ist der Gang vor das Zivilgericht möglich.

In Deutschland wird es weitergehend vor allem auf eine Auslegung oder Neugestaltung des Bundesdatenschutzgesetzes ankommen, das auch auf private Anbieter wie Google, Yahoo oder Bing anwendbar ist. Hierbei sind noch viele Fragen offen, wobei diese wohl erst in den kommenden Wochen und Monaten durch die Gerichte mit Inhalten gefüllt werden. Auch die Landesdatenschutzbeauftragten werden wohl in der nächsten Zeit viel zu tun haben, da der erste Weg eines von den Suchmaschinenbetreibern verweigerten Löschungsantrages über diese führen wird. Es bleibt in jedem Fall spannend, wie sich dieses Thema entwickeln wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass aufgrund der Entscheidung des EuGH ein stärkerer Schutz der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen in den schier unendlichen Weiten des Internets gewährt wird und Google diesbezüglich erstmals reagieren musste und dies auch getan hat.

Google wird also doch langsam alt und vergisst nun auch manchmal etwas. Aber dies erscheint in der heutigen Zeit mehr als menschlich und gerecht.

Bildquelle: fotolia/Pavelis/“search“©

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