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„Grüner Knopf“ ist die erste deutsche Gewährleistungsmarke

Endlich hat sich einer getraut und es auch geschafft. Nach Angaben des DPMA  ist „Grüner Knopf“ die erste in Deutschland eingetragene Gewährleistungsmarke und steht für die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umwelt der anbietenden Unternehmen sowie auch die Entsprechung bestimmter Sozial- und Umweltkriterien der Produkte. Inhaber der Gewährleistungsmarke ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Eigentlich können schon seit dem 14.Januar 2018 Gewährleistungsmarken in Deutschland eingetragen werden, die Hemmschwelle ist jedoch noch groß, da viele potentielle Anmelder oftmals die Möglichkeit einer Gewährleistungsmarke nicht erkennen oder auch noch einige Unsicherheiten beim Anmeldeprozess sind.
According to the DPMA, the „Grüner Knopf“ (Green Button) is the first certification mark registered in Germany. It stands for the compliance with certain duties of care for human rights and the environment of the companies offering the products as well as the compliance with certain social and environmental criteria of the products. Certification marks are a new kind of trademark type on EU and German national level. Certification marks are the right trademark type for qualitiy seals that have not yet been considered and recognised as trademarks in the legal sense.

Was ist eine Gewährleistungsmarke?

Mit der Gewährleistungsmarke gem. § 28 MarkenRL, umgesetzt in §§ 106a ff.  MArkenG k0önnen Zeichen angemeldet werden, mit denen der Markeninhaber die Gewähr für bestimmte Eigenschaften für Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter übernimmt. Die Gewährleistungsmarke ist somit die richtige Markenart für

Qualitätssiegel, die bisher nicht als Marken im rechtlichen Sinne angesehen und anerkannt werden konnten.
Wichtig ist jedoch, dass eine Gewährleistungsmarke nur von Personen oder Verbänden0 angemeldet werden können, die selbst nicht zu den Waren- oder Dienstleistungsanbietern gehören. Eine Gewährleistungsmarke für ein eigenes Produkt anzumelden ist somit nicht möglich und würde auch dem Sinn und Zweck der Gewährleistungsmarke zuwiderlaufen.
Ziel ist es, die Neutralität des Gewährleistungsmarkeninhabers sicher zu stellen, sowie durch Transparenz und Überprüfungen durch den Inhaber das Vertrauen der Verbraucher in die Marke zu stärken.

Was gehört in die Markensatzung?

Die besonderen Voraussetzungen für die die Marke eine Gewährleistung übernimmt müssen in einer Satzung festgelegt werden. Die Vorrausetzungen der Satzung sind, angelegt an Art. 84 UMV, sind folgende:
  • Es müssen klare Sanktionen enthalten sein, die bei Benutzung der Marke ohne Einhaltung der besonderen Anforderungen eintreten.
  • Es muss klar angegeben werden, ob alle Personen die Gewährleistungsmarke benutzen können oder nur bestimmte Kategorien von Personen dazu befugt sind.
  • Das Prüfverfahren für die Überwachung der Einhaltung der geforderten Standards muss beschrieben werden.  Dabei müssen die Verfahren klar beschrieben werden, um das Amt und die Marktteilnehmer davon zu überzeugen, dass die Gewährleistungsmarke sich tatsächlich auf die Ware und/ odermuss beschrieben werden. Dabei müssen die Verfahren klar beschrieben werden, um das Amt und die Marktteilnehmer davon zu überzeugen, dass die Maßnahmen angemessen sind und sichergestellt ist, Dienstleistung erstreckt.
  • Darüber hinaus sind auch Benutzungsbedingungen anzufügen, die die Benutzer der Marke über die Risiken und Gebühren der Benutzung der Marke aufklären.
Hier wird es sicherlich in der Zukunft noch Klärungsbedarf geben, wenn es um die jeweilige Satzung im Einzelfall geht. Der „Grüne Knopf“ macht aber deutlich, dass eine Gewährleistungsmarke kein Ding der Unmöglichkeit ist.
Boden Rechtsanwälte beraten Sie hierzu gerne und erstellen für Sie die passende Markensatzung für Ihre Gewährleistungsmarke.

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