Abmahnung erhalten?

Haben Autoren Nachzahlungsansprüche gegen die VG Wort?

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Worum geht es? Urheber können Mitglied bei der VG Wort werden. Diese nimmt als so genannte Verwertungsgesellschaft die Beitreibung der Erlöse aus den sogenannten Zweitverwertungsrechten vor. Das sind zum Beispiel die Abgaben der Hersteller von Speichermedien und Kopiergeräten. Davon zu unterscheiden sind davon die Erstverwertungsrechte,  al so z.B. das Werk zu vervielfältigen,  zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Diese überträgt der Urheber von Werken der Literatur oft einem Verlag, der sich dann dem Vertrieb des Werks widmet.  Denn ohne die wirtschaftliche Hilfe eines Verlags wären viele Autoren schließlich nicht in der Lage, Ihre Werke öffentlichkeitswirksam zu bewerben.

Insofern sehen es die Verlage natürlich nur als recht und billig an, dass sie nach den Verteilungsplänen der VG Wort mitberücksichtigt werden. Nach bisheriger Praxis waren dies bei Werken der Belletristik 50 %, bei Werken der Wissenschaft in der Regel 30%.

Hierbei muss man wissen, dass den Verlagen kein eigenes Recht an den Werken zusteht, lediglich das Recht aus dem Verlagsvertrag, das jedoch keine originären urheberrechtlichen Ansprüche oder verwandte Leistungsschutzrechte begründet. Insofern waren die Presseverlage auch so dahinter her, ihr Leistungsschutzrecht zu bekommen.

Seit 2008 können Urheber gemäß § 63a UrhG ihre Vergütungsansprüche betreffend die Zweitverwertungsrechte nicht nur an die Verwertungsgesellschaften, sondern auch die Verlage im Voraus abtreten. Sofern aber ein Urheber seine Rechte an die Verwertungsgesellschaft abgetreten hat, kommt im Ergebnis eine Beteiligung der Verlage nicht mehr in Betracht.

Hierauf fußte die Klage des Herrn Vogel, der kritisierte, dass die Verteilungspläne der VG Wort, die eine pauschale Beteiligung der Verlage, ohne eine Rechteeinräumung an diese zu hinterfragen, willkürlich sind und somit gegen § 7 UrhWG verstoßen, der einen Ausschluss jeglicher Willkür beim Erstellen der Verteilungspläne fordert.

Das Landgericht München ist der Argumentation des Klägers gefolgt. Die Regelung, dass der Autor, der einem Verlag gar keine Nutzungsrechte eingeräumt hat, dennoch einen pauschalen Abzug zu dessen Gunsten hinnehmen muss, käme einer faktischen hälftigen Enteignung gleich. Unter Berücksichtigung der heutigen Möglichkeiten der Datenverarbeitung sei es der VG Wort auch zuzumuten, die genaue Rechteverteilung bei der Ausschüttung an die Mitglieder zu berücksichtigen.

Sollte sich dieses Urteil in der letzten Instanz bestätigen, bedeutet das eine massive Umgestaltung der Vergütungspraxis. Diese wird sich auch auf die Bereiche der bildenden Kunst und der Musik niederschlagen. Es ist fraglich, ob und wie Verlage in Zukunft durch Verträge diese Einnahmen sichern können.

Autoren sollten zum jetzigen Zeitpunkt ihre Rechte sichern und sicherheitshalber verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergreifen. Denn nach drei Jahren sind etwaige Rückforderungen verjährt und  es ist noch nicht abzusehen, wie lange sich der jetzige Rechtsstreit Vogel ./. VG Wort hinziehen wird.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/jacek_kadaj

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