Abmahnung erhalten?

Ist nach „SAM“ nun „Billy“ in Gefahr?

Standard Vorschaubild

Dürfen Hersteller in Zukunft ihre Waren und einzlenen Modelle nicht mehr mit Namen kennzeichnen, sofern es  eine eingetragene Marke mit dieser Bezeichnung  in der entsprechenden Branche gibt? Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ: 6 U 141/14) müssten viele Hersteller ihre Modellbezeichnungen auf den Prüfstand stellen.

Um was ging es?

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob zwischen der Artikelbezeichnung „(Marke)X Wollblazer SAM“ und der Marke „SAM“, die für Bekleidungsstücke eingetragenh ist, eine Verwechslungsgefahr bestehe, die einen Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr.2, Abs. 5 MarkenG rechtfertigt.

Die Frankfurter Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung „(Marke)X Wollblazer SAM“ nicht dekorativ verwendet wird und auch nicht nur als bloßes Bestellzeichen fungiert. Letzteres sei nur der Fall, wenn aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, hier also der Verbraucher, die Modellbezeichnung allein dazu dienen soll, dieses Modell von anderen Modellen desselben Herstellers zu unterscheiden.

Im Rahmen seiner Betrachtung ließ es das Gericht nicht gelten, dass die Verwendung von Personennamen im Modebereich üblich sei, ebensowenig, dass auch andere Hersteller „SAM“ als Modellbezeichnung für unterschiedliche Kleidungsstücke verwendeten.

Entscheidend sei vielmehr, dass „SAM“  in der angegriffenen Kosntellation als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, also im Sinne einer Marke verwendet werde. Es sei nicht unüblich, dass Hersteller neben Ihrer Hauptmarke Zweitmarken für bestimmte Modellreihen einsetzten. Daher sei auch im vorliegenden Fall trotz der Nennung der Marke X bei dem Wollblazer „SAM“ als Zweitmarke aufzufassen. , Deshalb führe diese Artikel- bzw Modellbezeichnung zur Gefahr einer Verwechslung mit der eingetragenen Marke und damit dem Verbot, den Wollblazer „SAM“ zu nennen.

Sind Billy und co. nun am Ende?

Die Verwendung von Namen als Artikel- oder Modellbezeichnung ist nicht nur in der Modebranche, sondern auch in anderen Branchen üblich.  Ein berühmtes Beispiel ist „Billy“ von einem bekannten schwedischen Möbelhaus. Bedeutet dieses Urteil nun, dass, sofern sich jemand die Wortmarke „Billy“ eintragen lässt und hierunter Regale verkauft, dieser den Namen der Regalserie aussterben lassen kann?

„Billy“ ist zwar nicht als Marke eingetragen, es sollte aber den Schweden möglich sien, die Bekanntheit des Namens und damit ein schützenswertes Interesse nachzuweisen, welches ihnen erlaubt, den Namen trotz einer späteren Markeneintragung durch Dritte weiter zu benutzen.

Andere Unternehmen könnten hingegen größere Schwierigkeiten bekommen, sollten Konkurrenten ihre weniger bekannten Produktbezeichnungen als Marke eingetragen haben.

Was muss ich als Unternehmer nun wissen?

Eine Verwechslungsgefahr wird nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen sein, wenn

  • die Klagemarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt, die keine beschreibenden Bezüge zu der entsprechenden Branche hat
  • eine Zeichenidentität oder wenigstens hochgradige Zeichenähnlichkeit vorliegt
  • eine hochgradige Warenähnlichkeit oder Warenidentität besteht

Insofern  sollten Sie sich als Unternehmer vorsichtshalber vergewissern, dass Ihre Modellbezeichnung nicht schon von einem Konkurrenten als Marke für die gleiche oder eine sehr ähnliche Ware eingetragen wurde. Das gilt natürlich nicht für reine Bestellzeichen oder Nummern. Genauso ist anzuraten, Modellbezeichnungen, die als Zweitmarke aufgefasst werden können, konsequent dem Markenschutz zuzuführen, um sich vor unliebsamen Überraschungen wie im Falle „SAM“ zu schützen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Frankfurter Ansicht durchsetzt. Maßgeblich wird sein, ob auch andere Gerichte der Auffassung folgen, dass derartige Modellbezeichnungen eine markenmäßige Nutzung der jeweiligen Bezeichnung sind oder nur als dekoratives Element bzw. reines Bestellzeichen verstanden werden.

Bildquelle: ©ifotolia.com/Adisa

[:]

Kategorien