Abmahnung erhalten?

Kein Vergütungsanspruch für Internetbranchenverzeichnis bei unklaren Klauseln im Formular

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Der Bundesgerichtsho erklärt formularmäßige Entgeltklausel für einen Grundeintrag in einem Branchenverzeichnis im Internet für unwirksam.

Am 26.07.2012 hat der Bundesgerichtshof eine formularmäßige Entgeltklausel für einen Grundeintrag in einem Branchenverzeichnis im Internet für unwirksam erklärt (BGH VII ZR 262/11). Das beanstandete Formular war in zwei Spalten aufgeteilt. Die linke Spalte enthielt die Angaben zum Unternehmen und die Unterschriftszeile mit der Aufforderung zur Rücksendung per Fax. Auf der rechten Seite befand sich im Fließtext unter der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“ der Hinweis auf die Kosten von 650 € brutto pro Jahr. Diese Vergütungsklausel ist nicht Vertragsbestandteil geworden, denn so der BGH: „Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.“ Der BGH ist damit dem Landgericht Bochum gefolgt, ähnlich hatte bereits das Amtsgericht München entschieden, während andere Gerichte die Klausel bisher unbeanstandet zu Lasten des Gewerbetreibenden angewendet haben.

Die höchstrichterliche Entscheidung dürfte insbesondere auch für Kunden der Gewerbeauskunft-Zentrale.de interessant sein, die vergleichbare Formulare verwendet.

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