Abmahnung erhalten?

Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum einer Webseite ist wettbewerbswidrig

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Inhaber von Webseiten, die dort als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben ihrer E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angeben, handeln wettbewerbswidrig. Sie stellen damit einen Kommunikationsweg zur Verfügung, der nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

BGH, Urteil v. 25.02.2016 – I ZR 238/14 – Mehrwertdienstenummer

Was war geschehen?


Zwei konkurrierende Webshop-Inhaber vertrieben über das Internet unter anderem Fahrradzubehör. Die klageweise in Anspruch genommene Webshop-Inhaberin hatte im September 2012 auf ihrer Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben ihrer Postanschrift eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, sowie  die dafür anfallenden Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 Cent pro Minute aus dem Mobilfunknetz angegeben. Sie verwies außerdem im Impressum auf eine mit dieser Telefonnummer und deren Kosten identische Telefaxnummer. Ein Kontaktformular stellte die Webshop-Inhaberin den Nutzern der Webseite nicht zur Verfügung. Eine Konkurrentin sah in dem Verweis auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer einen Verstoß der Webshop-Inhaberin, als Anbieterin von Telemediendiensten eine schnelle, effiziente und unmittelbare Kommunikation zu ihr zu ermöglichen. Sie verklagte deshalb die Webshop-Inhaberin es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Anbieterkennzeichnung auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer zu verweisen.


Entscheidung

 

Der BGH gab der Klage der Konkurrentin statt. Nach Ansicht des BGH stellt die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG eine Marktverhaltensregelung iSv § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar.  Die Informationspflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG dienen der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten und damit dem Verbraucherschutz. Die klageweise in Anspruch genommene Webshop-Inhaberin ist auch Diensteanbieter iSv § 2 Nr. 1 TMG.  Bei ihrem Internetangebot handelt es sich um einen gegen Entgelt angebotenen Telemediendienst iSv § 5 Abs. 1 TMG, der eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung begründet. Die Webshop-Inhaberin hat vorliegend neben ihrer E-Mail-Adresse keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt, der den Anforderungen an eine schnelle, effiziente und unmittelbare Kommunikation entspricht. Die mit einer Kontaktaufnahme mit der Webshop-Inhaberin verbundenen, über den Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehenden Kosten einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer könnten Nutzer der Webseite davon abhalten, auf diesem Wege Kontakt zur Webshop-Inhaberin aufzunehmen und stehen daher einer schnellen, effizienten und unmittelbaren Kontaktaufnahme entgegen.

 

Hinweis für die Praxis

 

Inhaber von Webseiten haben zu berücksichtigen, dass sie als Anbieter von Telemediendiensten den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG entsprechend im Impressum ihrer Webseite Kommunikationswege zur Verfügung stellen, die eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies beinhaltet grundsätzlich die Angabe einer Telefonnummer (und ggf. Telefaxnummer) sowie einer E-Mail-Adresse. Alternativ zur E-Mail-Adresse kann ein Kontakformular auf der Webseite bereitgehalten werden, soweit gewährleistet ist, dass Kontaktanfragen innerhalb von 24 Stunden vom Inhaber der Webseite bearbeitet werden. Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer genügt den Anforderungen nicht.

 

Quelle: BGH, Urteil v. 25.02.2016 – I ZR 238/14 – Mehrwertdienstenummer

Bildquelle: ©istock/fult5000

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