Abmahnung erhalten?

Olympia Werbung – Was ist erlaubt?

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Alle zwei Jahre sind die Olympischen Spiele als Großereignis allgegenwärtig. Auch Geschäfte wollen hiervon profitieren. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit es überhaupt erlaubt ist, Begriffe wie „Olympisches Angebot“ oder die bekannten fünf Ringe in seiner Werbung zu verwenden. Was ist erlaubt und wann ist Vorsicht geboten? Nachfolgend ein kurzer Überblick.

Nicht nur für die großen offiziellen Sponsoren lohnt es sich mit den fünf farbigen Ringen und dem Begriff „Olympia“ zu werben. Gerade während der Zeit der Spiele passt ein „Olympia-Rabatt“ zu jedem Produkt. Doch das Olympische Komitee wacht über die Verwendung der olympischen Bezeichnungen. Freilich sieht das Komitee es nicht gern, wenn ohne Zustimmung mit olympischen Begrifflichkeiten oder den olympischen Ringe geworben wird. Schnell bleibt einem Bäcker sein Olympia Brötchen im Halse stecken, wenn ein Abmahnschreiben ins Haus flattert.

Zum Schutze des olympischen Emblems und olympischer Bezeichnungen schuf der Gesetzgeber sogar eigens ein Gesetz (OlympSchuG). Auf dieser Grundlage wurde schon so manchem Unternehmer die Werbung seiner Produkte mit olympischen Begriffen untersagt.

Olympische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr insbesondere für Waren und Werbung dann nicht verwendet werden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechselung besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird (§ 3 Abs. 2 OlympSchuG). Es soll hiernach also eine Verwechselungsgefahr verhindert werden. Eine Verwechselungsgefahr dahingehend, dass etwa mit der Werbung eine Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zu den Olympischen Spielen von dem Kunden assoziiert wird. Dies soll den offiziellen Sponsoren vorbehalten bleiben. Es soll ferner ein Imagetransfer der Olympischen Spiele auf das eigene Produkt verhindert werden.

Unzulässig ist es auch, wenn die olympischen Begriffe verwendet werden und hierdurch die Wertschätzung Spiele ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden.

Wann eine Rechtsverletzung gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt vielmehr stets auf den Einzelfall an.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2013 – I-20 U 109/) sah etwa einen Unterlassungsanspruch gegeben, weil in einer Werbung für einen Whirlpool mit der Bezeichnung „Olympia 2010“ und dem weiteren Zusatz „Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem C. Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett“ geworben wurde. Nach Ansicht des Gerichts, wollte der Unternehmer von der Anziehungskraft, dem Ruf und dem Ansehen der olympischen Bezeichnung ohne finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen profitieren. Eine solche Ausnutzung sah es als unlauter.

Was ist mit dem oben erwähnten „Olympia-Rabatt“? Das OLG Schleswig (Urteil vom 26.06.2013 – 6 U 31/12) hat hierzu entschieden, dass die Anpreisung „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ grundsätzlich unzulässig ist. In dem Fall warb die Beklagte für Kontaktlinsen. Eine Besonderheit kam zu der bloßen Bezeichnung „Olympia-Rabatt“ jedoch hinzu: In der Angebotsbeschreibung wurden weitere olympische Bezeichnungen verwendet. Der Kunde sei mit dem Olympia-Rabatt „ganz klar auf Siegeskurs“ und der Rabatt biete „olympische Preise“ hieß es in dem Angebot. Indem diese Begriffe in der Angebotsbeschreibung benutzt wurden, seien nach Ansicht des Gerichts die Wertschätzung der Olympischen Spiele ausgenutzt worden. Es bestand also ein unzulässiger Imagetransfer. Das Gericht hat aber auch klargestellt, dass die Werbung zulässig gewesen wäre, wenn eine rein zeitlich gebliebene Bezugnahme erfolgt wäre – also „Olympia-Rabatt“ als Hinweis auf eine zeitliche Befristung des Rabatts (während der Olympischen Spiele). In einem solchen Fall liegt dann nämlich nur eine zulässige Ausnutzung des Aufmerksamkeitswertes vor.

Diese anlassbezogene Aufmerksamkeitswerbung ist grundsätzlich zulässig. So hat das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 12.12.2012 – 3 O 10482/11) entschieden, dass die Werbung mit „FlatRateEdition Beijing – Unser Angebot zu Olympia 2008“ keinen Gesetzesverstoß darstellt. Eine Rufausbeutung oder Verwechselungsgefahr sah das Gericht hierbei nicht gegeben. Während der Spiele war der bloße Hinweis in der Werbung auf Olympia demnach zulässig.

Wer das olympische Emblem oder olympische Bezeichnungen gesetzeswidrig verwendet, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder auch dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die anwaltlichen Abmahnkosten können dabei schnell über 1.000 € angesetzt werden. Weitaus schmerzhafter kann zudem eine Schadensersatzforderung des Komitees ausfallen.

Vorsicht ist also geboten. Im Einzelfall kann ein Wort in der Webung entscheiden. Es spielt außerdem auch eine Rolle für welches Produkt geworben wird, da eventuell die Wertschätzung der Olympischen Spiele beeinträchtigt werden könnte.

Die Anspielung auf Großereignissen in der Werbung ist jedenfalls verbreitet. Zur Steigerung des Absatzes lohnt sich ein „Olympia-Aktions-Preis“ offenbar sehr. Wenn Sie Ihre Werbung sprachlich oder bildlich mit Großereignissen verbinden wollen, sollten Sie vorher wegen der Risiken anwaltlichen Rat einholen. Das gilt besonders für die Olympischen Spiele, die ja alle zwei Jahre in aller Munde sind. Aber auch bei Werbung im Zusammenhang mit anderen Großereignissen stellen sich ähnliche Fallstricke für Unternehmer. Das nächste Sportereignis steht schon vor der Tür. Die diesjährige Fußball WM in Brasilien wird sicher wieder für Streit um manches WM-Brötchen sorgen…

Bildquelle: ©iStockphoto.com/booblik_uk

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