Abmahnung erhalten?

Rechtliche Beurteilung von Teilen und Liken – OLG Frankfurt Urteil vom 26.11.2015 -Az16 U 64/15

Standard Vorschaubild

Welche rechtliche Bedeutung hat das Teilen einer Nachricht bei Facebook? Teilen ist nach Meinung der hessichen Richter anders als das Liken zu beurteilen.

Hintergrund der Entscheidung war eine äußerungsrechtliche Auseinandersetzung. Der Kläger, Vorsitzender eines Tierschutzvereins, wehrte sich gegen die Behauptung, er hätte dänische Hunde mit Juden verglichen. Der Beklagte in dem Franfurter Verfahren hatte diesen Vorwurf auf einen Facebook-Post begründet. Den Post hatte nicht der Kläger eingestellt, sondern eine dänische Tierschützerin. Sie hatte den Kläger dabei getagged, also verlinkt, so dass bei Facebook im Post oben neben ihrem Namen stand „mit: Name des Klägers“. Der Kläger selbst hatte den Beitrag wiederum geteilt und zudem mit „Danke nach Dänemark, liebe D, go X“ kommentiert.

Nach Ansicht des jetzigen Beklagten hatte er sich durch das Teilen den Post der dänischen Tierschützerin und den darin enthaltenen Vergleich zwischen dänischen Hunden und Juden zu eigen gemacht, weswegen er so zu behandeln sei, als ob er diese Behauptung selbst getätigt habe.

Dieser Ansicht schlossen sich die Frankfurter Richter nicht an. Das „Teilen“ bei Facebook sei zwar einem Verlinken technisch ähnlich. Verlinkungen können in Einzelfällen dem Verlinkenden als eigene Äußerung zugerechnet werden. Das „Teilen“ eröffne jedoch nur die Möglichkeit auf private Inhalte von anderen Nutzern hinzuweisen. Zwar wolle der Teilende die betreffende Inhalte weiter verbreiten, eine inhaltliche Identifikation gehe allerdings damit nicht einher. Auch sei sein Kommentar nicht als Zustimmung zu dem unseligen Vergleich zu sehen, sondern nur als Würdigung der Tierschutzarbeit der Verfasserin.

Die Entscheidung ist im Lichte des zugrunde liegenden Einzelfalls zu sehen. Im „Teilen“ eines Postings kann sicher dann eine eigene Äußerung liegen, wenn man einen entsprechend zustimmenden Text dem geteilten Post voranstellt. Ein kommentarloses Teilen einer Nachricht wird, folgt man diesem Urteil, meist unproblematisch sein. Sicher kommt es auch auf den Inhalt des geteilten Inhalts in einer Gesamtbetrachtung an.

Nicht zu verwechseln ist diese äußerungsrechtliche Betrachtung mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit  des Teilens fremder Inhalte, solange die Quellen legal sind.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/morozena

[:]

Kategorien