Abmahnung erhalten?

Urheberbenennung bei Pixelio-Bildern und anderen Bilddatenbanken für lizenzfreie Fotos

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Das Landgericht Köln (Urteil vom 30.01.2014 – Az. 14 O 427/13) hat mit einem Urteil zur Namensnennung bei Pixelio-Bildern für Aufsehen und Verwunderung gesorgt.

 

Das Namensnennungsrecht ist gerade für den Fotografen ein wichtiges Persönlichkeits-Urheberrecht. Er kann bestimmen, ob sein Name am Bild genannt wird. Er kann aber auch auf die Namensnennung weitgehend verzichten.

Auf der Internetplattform wie Pixelio oder iStockphoto können Nutzer eigene Bilder hochladen. Die Bilder können durch andere im Rahmen der Bedingungen der jeweiligen Plattformen in der Regel lizenzfrei heruntergeladen und genutzt werden – zum Beispiel zur Ausschmückung für die eigene Internetseite.

Das wichtige Namensnennungsrecht des Bilderstellers wird dabei nicht beiseite gewischt. Nach den bisherigen Nutzungebedingungen von Pixelio musste der Nutzer des Bildes nämlich in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende den Urheber des Bildes benennen und zwar in folgender Form: „© Fotografenname / PIXELIO“. Zudem muss bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien der Hinweis auf Pixelio in  Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen (Ziffer IV der alten Fassung der Pixelio-Lizenzbedingungen).

Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Beklagte ein Foto eines Hobbyfotografen für die eigene Internetseite nutzte. Dieses Foto wurde von dem Fotografen auf Pixelio zum Download bereit gestellt. Am unteren Ende der Internetseite der Beklagten erfolgte auch die Namensnennung des Fotografen. Allerdings öffnete sich bei Anklicken des Bildes eine neue Seite, auf der ausschließlich das Foto zu sehen war. Auf dieser Seite fand sich keine  Urheberbezeichnung. Aus diesem Grunde war nach Ansicht des Fotografen die Benennung seiner Urheberschaft nur unzureichend. Er sah eine Verletzung seines Urheberrechts und erhob, nach erfolgloser Abmahnung, Klage gegen die Seitenbetreiberin, die das Foto verwendete. Das Gericht teilte unter Zugrundelegung der Pixelio-Lizenzbedingungen die Auffassung des klagenden Hobbyfotografen. Er gewann.

Da das Bild unter einer URL eingestellt war, ohne dass dort die Urheberbenennung zu finden war, sei gegen die Pflicht zur Namensnennung verstoßen worden. Der Umstand, dass die Urheberbenennung an anderer Stelle erfolgte, ändere hieran nichts. Bei der Verwendung des Bildes auf unterschiedlichen URL handele es sich um verschiedene „Verwendungen“ im Sinne von Ziffer IV der oben erwähnten Lizenzbedingungen. Für jede „Verwendung“ muss jeweils der Name des Urhebers genannt werden. Nach Ansicht des Gerichts muss schon auf Übersichtsseiten, bei denen Bilder im Kleinformat angezeigt werden, die Urheberbezeichnung angegeben werden.

Die Auslegung des Gerichts verwundert. In der Regel kann ein Bild auf einer Internetseite mittels Rechtsklick und „Grafik Anzeigen“ eigens aufgerufen werden. Es erscheint dann nur das Bild ohne Bezeichnung des Urhebers. Soweit ersichtlich gibt es wohl nur zwei Methoden, um der Namensnennungspflicht nachzukommen. Zum einen kann der Recktsklick mit einer „Rechtsklicksperre“ verhindert werden. Eine solche müsste für die Internetseite programmiert werden. Zum anderen wäre es denkbar, in dem Bild selbst den Urheber zu benennen. Dazu müsste das Bild von dem Verwender (mittels eines Bildbearbeitungsprogramms) bearbeitet werden. Für die Bearbeitung urheberrechtlich geschützte Bilder bedarf es aber grundsätzlich wiederum der Einwilligung des Urhebers. Besonders perfide hier: Nach den Angaben von Pixelio hatte der Fotograf hier nur eingeschränkte Bearbeitungsrechte gewährt, so dass dem Verwender die Urheberbenennung auf der Bilddatei de facto verwehrt war.

Der Urheber kann entscheiden, ob sein Name am Werk genannt wird. Stellt er ein Bild in einer der Bilddatenbanken im Internet, stimmt er den Lizenzbedingungen der jeweiligen Plattform zu. Diese legen in der Regel fest, inwieweit der Name angegeben werden muss. Über die Auslegung dieser Bedingungen kann, wie der Fall des LG Köln gezeigt hat, im Einzelfall Streit entstehen.

Pixelio hat mittlerweile die Lizenzbedingungen angepasst. Unter Ziffer 8 der Nutzungebedingungen wird jetzt klargestellt, dass bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL eine Urheberbenennung nicht erforderlich ist. Darüber hinaus hat Pixelio auf seiner Internetplattform unter „Hilfe & Vorlagen“ detaillierte Informationen und Beispiele zur Urheberbenennung bereit gestellt.

Wir sehen mit Interesses dem Berufungsverfahren vor dem OLG Köln entgegen.

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