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Urheberrechtsschutz für Logos

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Erfreuliche Entwicklung für Grafikdesigner und Werbeagenturen: Logos brauchen keine überragende Gestalungshöhe, um urheberrechtlich geschützt zu sein!

Im vorliegenden Fall  – Landgericht München I (Urteil vom 26.11.2014 – 37 O 28164/13) – war die Klägerin eine AG die sich mit der Herstellung und Vertrieb von Sportartikeln und Sportbekleidung befasst. Diese hatte bei dem Beklagten, der als Grafiker und Grafikkünstler arbeitet, den Entwurf eines Logos in Auftrag gegeben. Die Zeichen k1x sollten als „Grafittitag“ für die Kennzeichnung diverser Sportartikel dienen. Der Beklagte fertigte 50 Entwürfe an, von denen ein Entwurf als späteres Logo genommen wurde.

Nun stritten sich die Parteien um die Rechte an diesem Schriftzug und den hieraus resultierenden urheberrechtliche Ansprüche.

Das Landgericht München I  stellte fest, dass das Logo ein  urheberrechtlich geschütztes Werk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG darstellt. Denn bei der grafischen Gestaltung des Schriftzeichens K1X handele es sich um eine persönliche geistige Schöpfung und damit um ein Werk im Sinne des Urheberrechts.

Im Urteil des LG heißt es: „Bei Betrachtung des Schriftzugs stechen insbesondere die Neigung der Buchstaben, der ’verlängerte’ Buchstabe K und die ’Schlaufe’ am Ende des Logos ins Auge. Insgesamt zeichnet sich der hier zu beurteilende Schriftzug durch eine verspielt-schwungvolle Ästhetik aus.“

Die schöpferische Leistung wird auch dadurch untermauert, dass der Beklagte um die 50 unterschiedliche Entwürfe gezeichnet hat.

Damit folgt das LG der Entscheidung des BGH zum „Geburtstagszug“, in dem klargestellt wurde, dass auch bei Werken der angewandten Kunst eine die Durchschnittsgestaltung deutlich überragende Leistung gerade nicht vorliegen müsse.

Durch diese beiden Urteile wird deutlich, dass auch schon ein Graffitischriftzug eine schöpferische Leistung enthält und sich dadurch z.B. einer Gebrauchsschrift deutlich abhebt und sich somit aus der Masse des Alltäglichen herausheben kann. Folglich ist davon auszugehen, dass Gerichte in Zukunft  Logos viel eher als persönliche geistige Schöpfung ansehen werden. Das bringt eine deutlich bessere Rechtslage für Designer. Sie können sich zukünftig viel besser gegen die unerlaubte Verwendung ihrer Entwürfe zur Wehr setzen und ihre berechtigten Ansprüche effektiv verfolgen.

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