{"id":3253,"date":"2019-05-31T21:48:24","date_gmt":"2019-05-31T19:48:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.boden-rechtsanwaelte.de\/werbung-mit-marken-patenten-und-urheberrechten\/"},"modified":"2019-06-04T13:17:30","modified_gmt":"2019-06-04T11:17:30","slug":"werbung-mit-marken-patenten-und-urheberrechten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.boden-rechtsanwaelte.de\/en\/werbung-mit-marken-patenten-und-urheberrechten\/","title":{"rendered":"Werbung mit Marken, Patenten und Urheberrechten"},"content":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.12.2018\u2013I-15 U 68\/16) hat entschieden, dass die Werbung mit einem abgelaufenen Patent wettbewerbswidrig ist. In der Anmeldungsphase kann die Werbung mit \u201ePatent Pending\u201c gegen\u00fcber Verbrauchern unzul\u00e4ssig sein. In diesem Beitrag erkl\u00e4ren wir, wie Unternehmen Ihre Patente, Marken und Urheberrechte richtig bewerben.<\/p>\n<p>(The D\u00fcsseldorf Higher Regional Court (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.12.2018-I-15 U 68\/16) has ruled that advertising with an expired patent is unfair. In the application phase, advertising with &#8220;patent pending&#8221; to consumers may be inadmissible. In this article, we explain how companies correctly advertise their patents, trademarks and copyrights in Germany.)<\/p>\n<h2><span><u>Werbung mit Patenten <\/u><\/span><\/h2>\n<p>Einem Patent kann ein hoher Werbewert zukommen, rechnet doch der Kunde, insbesondere Verbraucher, dem Produkt besondere Eigenschaften wie eine Alleinverf\u00fcgbarkeit am Markt oder technische Vorteile gegen\u00fcber anderen Produkten zu.<\/p>\n<p>Bis ein Patent erfolgreich eingetragen ist, k\u00f6nnen Jahre vergehen. Dabei sind drei Phasen zu unterscheiden. Zun\u00e4chst wird die Erfindung angemeldet und nach sp\u00e4testens 18 Monaten offengelegt. Durch die Offenlegung erlangt der Erfinder einen gewissen Schutz vor Nachahmungen, da die Nutzung seiner Erfindung durch Dritte einen Entsch\u00e4digungsanspruch zu seinen Gunsten ausl\u00f6sen kann (\u00a7 33 PatG). In der dritten Phase muss der Erfinder, sp\u00e4testens nach 7 Jahren, einen Pr\u00fcfungsantrag stellen. Es gilt dabei diverse H\u00fcrden zu \u00fcberspringen, z.B. den Pr\u00fcfer am Patentamt von der Neuheit, dem erfinderischen Schritt seiner Innovation wie auch deren gewerblicher Anwendbarkeit zu \u00fcberzeugen. \u00a0Gelingt dies, wird das Patent mit Abschluss des Pr\u00fcfungsverfahrens erteilt oder, im Falle des Misslingens, die Anmeldung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<h3><span>Werbung mit angemeldeten Patenten<\/span><\/h3>\n<p>Die Werbung mit einem angemeldeten Patent ist grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, aber es muss einiges beachtet werden. Es muss deutlich werden, dass das Patent noch nicht erteilt wurde, sondern sich lediglich in der Anmeldungsphase befindet. Vor der Offenlegungsphase sollte zudem ein Hinweis darauf erfolgen, dass es sich um ein noch nicht offengelegtes Patent handelt, da dieses noch keinerlei Schutz gegen\u00fcber Dritten entfaltet und auch die formellen Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen der Anmeldung noch nicht gepr\u00fcft wurden.<\/p>\n<p>Nach der Offenlegung und vor dem Stellen des Pr\u00fcfungsantrags ist eine Werbung unter Verweis auf die Anmeldung in der Regel zul\u00e4ssig.\u00a0 Erlaubt sind zum Beispiel Hinweise wie \u201eDP angemeldet\u201c oder \u201ePatent angemeldet\u201c (OLG Hamburg, 08.02.1973 3 U 88\/71)<\/p>\n<p>Nicht erlaubt sind Ausdr\u00fccke wie \u201eDpa\u201c, \u201eDBP a\u201c oder \u201eB.Pa\u201c, da hieraus nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um blo\u00dfe Anmeldungen handelt. Bei derartigen Abk\u00fcrzungen d\u00fcrfte auch der beabsichtigte Werbewert kaum zu erzielen sein.<\/p>\n<h4><span>\u201ePatent pending\u201c<\/span><\/h4>\n<p>Uneinheitlich wird die Frage beurteilt, ob der Zusatz \u201ePatent Pending\u201c zul\u00e4ssig ist. \u201ePatent Pending\u201c geh\u00f6rt nicht zu dem englischen Grundwortschatz und kann auf Deutsch zum einen die Bedeutung Patent ausstehend (also angemeldet, aber noch nicht erteilt) und zum anderen die Bedeutung Patent anh\u00e4ngig (Ereignis z.B. Erteilung hat bereits stattgefunden) haben.<\/p>\n<p>Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Formulierung \u201ePatent pending\u201c von den Durchschnittsverbrauchern richtig verstanden werde, es sei ohnehin nur auf die Verkehrskreise abzustellen, die mit eine, Patentschutz eine realistische Vorstellung verbinden. Und bei diesen Kreisen sei davon auszugehen, dass sie den Begriff \u201epending\u201c richtig verst\u00fcnden (K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, Kommentar zum UWG, 37. Auflage 2019, Rz. 4-132)<\/p>\n<p>Anderer Ansicht war das OLG M\u00fcnchen (Urteil vom 01.06.2017, Az.\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%203973\/16\">6 U 3973\/16<\/a>). Nach dessen Ansicht sei diese Werbeaussage irref\u00fchrend sein, da der Verbraucher die Bedeutung \u00fcberwiegend falsch verstehe.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf (Urteil vom 12.03.2019, Az. I-20 W 7\/19) hielt die Werbung mit dem Hinweis \u201ePatent pending\u201c hingegen f\u00fcr zul\u00e4ssig. Entscheidend war hier, dass die Werbung online f\u00fcr den Fachkreis Kosmetiker, Heilpraktiker und \u00c4rzte erfolgte. Diese Fachkreise seien verst\u00e4ndig genug, diesen Begriff bei Google oder einem Online-W\u00f6rterbuch nachzuschlagen, wo als Ergebnis \u201eangemeldetes Patent\u201c angezeigt werde. Diese Fachkreise w\u00fcrden aus der Formulierung \u201eangemeldet\u201c nicht die Bekundung der Erteilung des Patents schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Einer Werbung mit \u201epat.pend.\u201c hatte das OLG D\u00fcsseldorf in einer fr\u00fcheren Entscheidung (Urteil vom 21.03.1996 &#8211; 2 U 120\/95) noch ein Absage erteilt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Abk\u00fcrzung \u201epend.\u201c Nicht als Abk\u00fcrzung des englischen \u201epending\u201c verstanden werde, sondern als Hinweis auf eine besondere Art im Sinne einer Zusatzqualifikation eines bereits erteilten Patents.<\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich festhalten, dass von Abk\u00fcrzungen in der Werbung besser abgesehen sollte. M\u00f6chte man mit \u201epatent pending\u201c werben, ist vor Einleiten der Werbema\u00dfnahme abzuw\u00e4gen, an wen genau sich die Werbung richten soll und ob davon ausgegangen werden kann, dass diese Kreise die Werbung richtig verstehen oder wenigstens in der Lage sind, sich die notwendige Kenntnis, z.B. per Google, leicht zu verschaffen.<\/p>\n<h3><span>Werbung mit einem erteilten Patent:<\/span><\/h3>\n<p>Die Werbung mit einem erteilten Patent gestaltet sich wesentlich unkomplizierter. Der Patentinhaber kann verschiedene Hinweise auf das Bestehen des Schutzrechtes verwenden. Die Werbung als gesch\u00fctzt oder gesetzlich gesch\u00fctzt wird vom Verkehr als Hinweis auf ein erteiltes Patent erkannt werden. Ebenso werden die Werbung mit \u201eDeutsches Bundespatent\u201c, \u201eDBP\u201c, \u201ePat\u201c, \u201epatentiert\u201c, \u201epatentamtlich gesch\u00fctzt\u201c oder \u201eges. gesch\u00fctzt\u201c als zul\u00e4ssig erachtet. Wichtig ist zudem, dass der Adressat, meistens der Verbraucher erkennt, worauf sich das Patent bezieht also ob das Produkt als Ganzes (oder die vom Verkehr als relevant aufgefassten Teile) gesch\u00fctzt sind oder ob nur ein Teil (z.B. ein besonderer Filter bei einem Staubsauger) davon dem Schutz unterliegt.<\/p>\n<p>Nicht zul\u00e4ssig ist die Werbung mit \u201egesetzlich gesch\u00fctzt\u201c oder \u201egesch\u00fctzt\u201c bei ungepr\u00fcften Schutzrechten wie Gebrauchsmustern oder Designs (Geschmacksmustern).<\/p>\n<h3><span>Werbung mit einem abgelaufenen Patent:<\/span><\/h3>\n<p>Der Patentschutz besteht grunds\u00e4tzlich f\u00fcr maximal 20 Jahre. Voraussetzung daf\u00fcr ist, neben der Eintragung des Patents, die regelm\u00e4\u00dfige Zahlung der Patentgeb\u00fchr. Wird die Geb\u00fchr nicht mehr bezahlt, so erlischt der Patentschutz. In diesem Fall oder nach Ablauf der 20 Jahre besteht auch kein rechtlicher Schutz mehr. Dementsprechend darf auch nicht mehr damit geworben werden. Bewirbt ein Unternehmen sein Produkt dennoch mit einem nicht mehr bestehenden Patentschutz so kann dies wettbewerbsrechtliche Konsequenzen ausl\u00f6sen. Denn der Verbraucher wird dadurch get\u00e4uscht und glaubt weiterhin an ein bestehendes Patent.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf (Urt. v. -20.12 2018 \u2013I-15 U 68\/16) befand daher die Werbung eines Rennbahnherstellers f\u00fcr Autos mit einem \u201epatentierten Stromabnehmer\u201c f\u00fcr irref\u00fchrend. Denn die angesprochenen Verkehrskreise verst\u00fcnden eine solche Werbung nicht nur dahingehend, dass die Eintragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung vorlagen, sondern auch so, dass das als \u201epatentiert\u201c beworbene Produkt aktuell aufgrund eines in Kraft befindlichen Patents gegen Nachahmung gesch\u00fctzt sei.<\/p>\n<h2><span><u>Werbung mit <a href=\"https:\/\/www.boden-rechtsanwaelte.de\/beratungsfelder\/markenrecht\/\">Marken<\/a> <\/u><\/span><\/h2>\n<p>M\u00f6chte man ein Zeichen zum Beispiel einen Firmennamen, ein Logo oder ein Werbeslogan sch\u00fctzen lassen, muss dieses als Marke (Wort- oder Bildmarke) f\u00fcr bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen werden. Dieser Schutz besteht zun\u00e4chst f\u00fcr 10 Jahre, kann aber beliebig oft verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>Rechtlich gesehen begr\u00fcndet die Marke zun\u00e4chst den Hinweis, das Produkt oder die Dienstleistung stamme aus einem bestimmten Unternehmen. Mit einer Marke verbinden die angesprochenen Verkehrskreise jedoch auch immer ein Qualit\u00e4tsversprechen, was f\u00fcr den Werbewert und den Ruf eines Unternehmens sehr bedeutsam ist.<\/p>\n<p>Zu beachten ist, dass erst durch die Eintragung der Marke ins Register z.B. beim <a href=\"https:\/\/www.dpma.de\/\">DPMA<\/a> oder <a href=\"https:\/\/euipo.europa.eu\/ohimportal\/de\">EUIPO<\/a> der Schutz gegen\u00fcber Markenverletzungen besteht. So empfehlen wir, auch erst nach Eintragung \u00a0die Marke als solche zu bezeichnen.<\/p>\n<h3><span>Welche Zeichen gibt es, die den Schutz der Marke zum Ausdruck bringen?<\/span><\/h3>\n<p>F\u00fcr die deutschen Rechte gibt es keine eigenen Zeichen um den Schutz zu zeigen, denn der Schutz besteht auch ohne die offensichtliche Kennzeichnung. Allerdings gibt es aus dem angloamerikanischen Recht entsprechende Symbole, die sich auch in Deutschland an wachsender Beliebtheit erfreuen. Hier ein kurzer \u00dcberblick:<\/p>\n<h3><span>R im Kreis \u00ae: Registered<\/span><\/h3>\n<p>Das Symbol \u00ae\u00a0 entstammt dem Markenrecht der USA. Es zeigt, dass die Marke beim <a href=\"https:\/\/www.uspto.gov\/\">U.S. Patent and Trademark Office<\/a> (USPTO) eingetragen ist. Dieses Zeichen kann entsprechend in Deutschland verwendet werden, wenn eine Marke bei einem vergleichbaren Markenamt (z.B. EUIPO oder DPMA) eingetragen ist. Soweit man sich in der Werbung auf die Eintragung in den USA berufen wollte, sollte ein klarstellender Hinweis erfolgen, dass sich der Schutz nur auf das Territorium der USA bezieht.<\/p>\n<h3><span>TM: Trademark<\/span><\/h3>\n<p>Mit dem Zusatz \u201eTM\u201c hinter dem Namen werden in den USA Zeichen gekennzeichnet, die zwar als Marke anerkannt, aber (noch) nicht ins amtliche Register eingetragen sind. Die Verwendung dieses Zeichens in Deutschland empfehlen wir eher nicht, da \u00fcber die Bedeutung des Symbols noch Uneinigkeit besteht. Zu beachten ist zus\u00e4tzlich, dass der Schutz in Deutschland erst ab der Eintragung besteht und auch erst ab diesem Zeitpunkt mit einem Zusatz geworben werden sollte.<\/p>\n<h3><span>SM: Servicemark<\/span><\/h3>\n<p>Vereinzelt findet man auch die Abk\u00fcrzung \u201eSM\u201c. Das steht f\u00fcr \u201eService Mark\u201c und bezeichnet Handelsmarken, die eine bestimmte Dienstleistung kennzeichnen sollen. Von der Verwendung dieser Abk\u00fcrzung ist in Deutschland eher abzuraten, da sie nicht gebr\u00e4uchlich ist und zu Fehlvorstellungen f\u00fchren kann.<\/p>\n<h3><span>\u00a9: Copyright<\/span><\/h3>\n<p>Das Symbol \u00a9, sieht man oft an Werken wie Texte, Fotos, Musikst\u00fccke oder Softwares. Dieses Zeichen zeigt die Urheberschaft des Werkes an und darf in Deutschland nur vom Urheber selbst verwendet werden. In Deutschland ist die Kennzeichnung mit dem \u00a9 nicht notwendig, da der Schutz des Werkes mit der Erschaffung des Werks begr\u00fcndet wird.<\/p>\n<h4><span>Fazit:<\/span><\/h4>\n<p>Die Werbung mit Patenten oder Markenrechten ist sinnvoll und kann, richtig angewandt, einen positiven Werbeeffekt hervorrufen. Auch die entsprechenden Symbole k\u00f6nnen die eigenen Rechte deutlich machen und eventuelle Trittbrettfahrer abschrecken. Allerdings ist dies auch nur empfohlen und rechtlich zul\u00e4ssig, soweit der Schutz auch aktuell besteht. Wirbt man mit abgelaufenen Patent- oder Markenschutz ohne Eintragung, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.<\/p>\n<p>F\u00fcr weitere Informationen und Fragen rund um den Schutz ihrer Erfindungen und Marken stehen wir Ihnen selbstverst\u00e4ndlich gerne zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.12.2018\u2013I-15 U 68\/16) hat entschieden, dass die Werbung mit einem abgelaufenen Patent wettbewerbswidrig ist. In der Anmeldungsphase kann die Werbung mit \u201ePatent Pending\u201c gegen\u00fcber Verbrauchern unzul\u00e4ssig sein. In diesem Beitrag erkl\u00e4ren wir, wie Unternehmen Ihre Patente, Marken und Urheberrechte richtig bewerben. 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