Abmahnung erhalten?

Zeitungsartikel auf der Homepage können gefährlich werden!

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Nach der Musikindustrie sind es nun die Zeitungsverlage, die sich im Wege der Abmahnung neue Einnahmequellen erschließen. Es geht um Zeitungsartikel, die Unternehmer genau so wie Künstler oder auch Politiker gerne als Eigenwerbung auf Ihrer Homepage einblenden. 

Über Abmahnungen wegen illegaler Downloads, dem so genannten Filesharing, von Musiktiteln oder Filmen aus dem Internet haben BODEN l RECHTSANWÄLTE schon häufig berichtet. Nachdem das Thema Filesharing schon häufig von den Medien aufgegriffen wurde und in zahlreichen Verbrauchermagazinen über die Konsequenzen und Risiken aufgeklärt wurde, aber auch nach dem Aufdecken diverser Ungereimtheiten bei der Datenermittlung, sind die Zahlen der abgemahnten Urheberrechtsverstöße im Internet stetig gesunken. Daher scheint sich die Abmahnindustrie jetzt auf eine weitere Einnahmequelle zu stürzen: Zeitungsartikel, die viele Unternehmer, Coaches, Künstler wie auch Anwälte auf Ihren Internetseiten als Eigenwerbung posten, wenn ihr Schaffen Eingang in die Presse gelangt hat.

Nun fragt sich der geneigte Leser, weshalb man wegen eines eingescannten Zeitungsartikels auf der Homepage abgemahnt werden kann. Die Zeitungsartikel unterliegen dem Urheberrecht. Entgegen der langläufigen Meinung vieler Seitenbetreiber unterliegt die Verwendung von ganzen Zeitungsartikeln nicht dem Zitatrecht. Das Zitatrecht greift nur dann ein, wenn Teile eines Textes zum Beleg der eigenen Auffassung, etwa im Rahmen einer wissenschaftlichen Befassung mit einem Thema, verwendet werden. Das kommentarlose Einstellen von Zeitungsartikeln verletzt hingegen das Urheberrecht. Es nutzt auch nichts, das Erscheinungsdatum, den Autor und die jeweilige Zeitung zu benennen.

Derzeit aktiv abmahnende Verlage sind unter anderem der Süddeutsche Zeitung Verlag und die FAZ. Die Höhe der geltend gemachten Forderungen hängt von der Anzahl und Länge der Artikel ab. Pro Artikel werden derzeit zwischen 300,00 € und 500,00 € verlangt. Sollten Sie Adressat einer solchen Abmahnung geworden sein, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. So kann eine modifizierte Unterlassungserklärung für Sie abgegeben werden. Zudem kann in den allermeisten Fällen der Vergleichsbetrag deutlich gesenkt werden.

Um derartige Abmahnungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den jeweiligen Verlag um schriftliche Einwilligung zur Einstellung des Zeitungsartikels auf die Homepage zu bitten. So sind Sie auf der sicheren Seite.

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