Abmahnung erhalten?

4 Sterne sind nicht gleich 4 Sterne

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Eine vom Hotel- und Gaststättenverband nicht klassifizierte Pension, darf auf einer Buchungsplattform nicht als Hotel mit Sternekennzeichnung benannt werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Koblenz in seiner Entscheidung vom 17.12.2013 – 4 HK O 86/13.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt vermietet die Beklagte eine Ferienwohnung und Privatzimmer. Diese werden über das Internetportal booking.com unter der Rubrik Hotels als  4-Sterne-Hotel beworben.

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, verfolgt satzungsgemäß den Zweck, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Dieser klagte gegen die Beklagte wegen Werbemaßnahmen ohne eine Gütesicherung der Deutschen Hotelklassifizierung.

 

Die Werbung der Beklagten sei irreführend, da jeder durchschnittliche Verbraucher annehmen würde, es handele sich bei dem Angebot der Beklagten um ein 4-Sterne Hotel, welches durch den deutschen Hotel- und Gaststättenverband bewertet wurde. In Wahrheit wurde die Pension lediglich vom deutschen Tourismusverband für Ferienwohnungen/Privatzimmer klassifiziert. Zudem wurde ausdrücklich unter Verwendung der Bezeichnung Hotel geworben.

 

Die Beklagte erwiderte, dass sie berechtigt sei, mit 4 Sternen zu werben, da sie hierfür vom deutschen Tourismusverband ausgezeichnet wurde. Die entsprechenden Urkunden seien im Rahmen der Werbung abrufbar. Zudem bestehe in dem Internetportal nicht die Möglichkeit zwischen den fünfzackigen Sternen der Hotelklassifizierung und den achteckigen Sternen des Tourismusverbands zu differenzieren. Des Weiteren trug sie vor, dass die Bezeichnung als Hotel ohne ihre Zustimmung von booking.com eigenmächtig vorgenommen wurde.

 

Das Gericht entschied, dass die Beklagte durch die Verwendung dieser Sterne in Verbindung mit dem Hinweis auf einen Hotelbetrieb in ihrem Werbeauftritt bei booking.com zur Täuschung geeignete Angaben über ihre betrieblichen Verhältnisse gemacht hat.

 

Die Verwendung der Sterne ohne Zusatz, dass es sich um die Vergabe des deutschen Touristenverbandes handelt ist intransparent und erweckt den Eindruck, dass es sich um die offizielle DEHOGA-Sterne-Klassifizierung handelt. Soweit die Sternezuordnung auf andere Standards beruht, ist darauf gesondert hinzuweisen. Eine bloße Abrufbarkeit der Urkunden reiche entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus.

 

Für die technische Umsetzbarkeit von Werbemaßnahmen gilt, dass man von einem angestrebten bestimmten Öffentlichkeitsauftritt Abstand nehmen soll, wenn dieser aus technischen Gründen nicht möglich ist. Somit darf die Beklagte nicht ohne Weiteres die Sterneklassifizierung nutzen, wenn diese nicht geeignet sind.

 

Die Berufung der Beklagten, auf die eigenmächtige Textumstellung durch Booking.com rechtfertigt nicht die unzulässige Maßnahme. Der Portalbetreiber ist als Geschäftsbesorger im Rahmen der Werbung und Buchung für die Beklagte tätig und damit Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG. Aus diesem Umstand muss sich die Beklagte dessen Verhalten zurechnen lassen.

 

Wegen einer bestehenden Wiederholungsgefahr hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung unter Verwendung der vier 5-zackigen Sterne.

Merke: Man sollte von Zeit zu Zeit überprüfen, wie das Unternehmen auf Drittportalen dargestellt wird und bei falschen  Angaben auf due Entfernung oder Abänderung hinwirken.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson

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