Abmahnung erhalten?

Bei Cookies reicht eine Opt-out Lösung

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Dieser Auffasung ist zumindest das OLG FRankfurt am Main, das mit Urteil vom 17.12.2015 -Az 6 U 30/15- darüber zu entscheiden hatte, ob eine vorformulierte Einwilligungserklärung mit einem voreingestellten Häkchen, welcher der der Nutzer durch Entfernen des Häkchens widersprechen kann, im Einklang mit der Cookies-Richtlinie steht.

Im vorliegenden Sachverhalt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen Gewinnspielanbieter geklagt. Wer auf der Seite des Beklagten an einem Gewinnspiel teilnehmen wollte, musste sich nach Eingaben seiner persönlichen Daten damit einverstanden erklären, dass ihn einige Sponsoren (telefonisch, per Post oder per Mail) über Angebote informieren. Eine zweite Erklärung, bei der das Ankreuzfeld bereits vorausgewählt war, betraf die Einwilligungserklärung in die Verwendung von Cookies (sog. Opt-out-Einwilligung). Bei Anklicken des Wortes „hier“ gelangte der Nutzer auf die weiteren Informationen der Cookies.

Die Cookie-Richtlinie sieht für den Einsatz von Cookies eine Einwilligung durch den Nutzer vor. Der Nutzer muss vorher über den Zweck der jeweiligen Cookies informiert werden und die Einwilligung bewusst und freiwillig abgeben.

Jedoch ist durch das Opt-out Verfahren nicht immer gewährleistet, dass der Nutzer die Informationen zu den Cookies vorher gelesen hat. Es ist auch möglich, dass der Nutzer das Häkchen zur Einwilligung überhaupt nicht gesehen hat und somit gar nicht weiß, dass er in die Nutzung eingewilligt hat.

Das OLG Frankfurt kam in seiner Entscheidung des vorliegenden Falles zu dem Ergebnis, dass die Einwilligung in die Cookie-Nutzung den rechtlichen Anforderungen (§§ 4a, 28 Abs. 3a, S. 2 BDSG sowie §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 TMG) genügt. Somit kann die erforderliche Einwilligung auch durch die Opt-out-Verwendung erfolgen. Dagegen sprich auch nicht, dass die Informationen nicht sofort sichtbar und in der Einwilligung enthalten sind, sondern erst durch Anklicken des Links wiedergegeben werden. Darüber hinaus ist das Gegenteil, also eine Opt-in-Einwilligung nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Bezüglich der Einwilligung in die Telefonwerbung stellte das OLG die Unwirksamkeit fest. Die Einwilligung im Rahmen eines kostenlosen Gewinnspiels in die Telefonwerbung ist jedenfalls dann gem. § 307 Abs. 1 unwirksam, wenn die Einwilligungserklärung einen Link auf eine Liste von 59 Unternehmen enthält und der Verbraucher für jedes dieser Unternehmen durch Anklicken des Feldes „Abmelden“ entscheiden muss, von welchem Unternehmen er keine Werbung erwünscht.

Die Unzulässigkeit einer formularmäßigen Einwilligung mit OPt-out Lösung für die E-Mail Werbung hat der Bundesgerichtshof bereits mit der „Pyback“-Entscheidung im Jahr 2008 untersagt.

Für Direktmarketing und Kaltakquiseist also nach wie vor die Einholung der ausdrücklichen Einwilligung erforderlich.

Es bleibt hingegen abzuwarten, wie andere Gerichte die Rechtslage bei den Cookies beurteilen. Granz pragmatisch ist festzuhalten, dass die Frankfurter Entscheidung der Benutzerfreundlichkeit von Webseiten zugute kommt, wenn nicht erst umfangreiche Zustimmungsbuutons angeklickt werden müssen.

Bildquelle: ©fotolia.com/MovingMoment

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