Abmahnung erhalten?

Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook kann Azubi mit genug Lebenserfahrung den Ausbildungsplatz kosten

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10.10.2012 (3 SA 644/12) ist der Arbeitgeber berechtigt, das Ausbildungsverhältnis mit einem 26-jährigen Azubi wegen dessen beleidigender Äußerungen auf Facebook fristlos zu kündigen.

Anders als das Arbeitsgericht Bochum (3 Ca 1283/11), das sich aufgrund der Klage des Azubi zunächst mit der Sache zu befassen hatte, hat das Landesarbeitsgericht Hamm zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Auf die Berufung des Arbeitgebers wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum abgeändert und die Klage es Azubi abgewiesen.

 

Was war passiert?

 

Der Azubi hatte sich auf Facebook mit den Worten „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ über seinen Arbeitgeber geäußert. Zweifelsfrei eine Beleidigung. Insoweit waren sich die Richter in Bochum und Hamm einig. Unterschiedlich sahen sie jedoch die Folgen der Äußerungen des Azubi.

 

Die von dem Arbeitgeber erklärte fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt, so das Arbeitsgericht Bochum. Auch bei einem bereits 26 Jahre alten Azubi habe der Arbeitgeber/Ausbildende nach dem Berufsbildungsgesetz dafür zu sorgen, dass der Azubi charakterlich gefördert werde. Als Fördermittel sei eine Abmahnung als das gegenüber einer fristlosen Kündigung mildere Mittel angemessen und ausreichend.

 

Nicht so das Landesarbeitsgericht Hamm. Ein 26-Jähriger müsse über genug Lebenserfahrung verfügen, um die Rechtsfolgen seines Handelns einschätzen zu können. Die Beleidigung berechtige den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/morozena

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