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Corona, Recht und Digitalisierung – Teil 3: Markenanmeldungen rund um Corona und Covid-19

Die Corona-Krise stellt Unternehmen vor große Herausforderungen, eröffnet auf verschiedenen Gebieten aber auch eine Reihe von neuen unternehmerischen Chancen. Manchen mag der Coronavirus auch auf die Frage stoßen, inwieweit Begriffe wie „Corona“ oder „Covid“ als Markenname geschützt werden kann.

Allgemeines: Absolute und relative Schutzhindernisse

Der Inhaber einer Marke hat, vereinfacht gesagt, das alleinige Recht, die Marke für die registrierten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Damit eine Marke rechtlich geschützt ist, muss sie im Regelfall in das vom jeweiligen Markenamt geführte Markenregister eingetragen werden. Für deutsche Marken ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig, für EU-weite Unionsmarken das EUIPO.

In welchem Rahmen Wörter und Wort-Bild-Kombinationen grundsätzlich als Marke schutzfähig sind, bestimmt für deutsche Marken § 3 I MarkenG: danach können als Marken „alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, […], geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“.

Entscheidend ist demnach die sogenannte Unterscheidungskraft einer Marke. Eine fehlende Unterscheidungskraft wird von § 8 II Nr. 1 MarkenG als eines der sogenannten absoluten Schutzhindernisse festgelegt. Das hat zur Folge, dass das Markenamt die Eintragung der Marke, der es an Unterscheidungskraft fehlt, von sich aus verweigern wird – inhaltlich identische Regelungen treffen auch die Bestimmungen für EU-weite Unionsmarken. Anders ist es bei den sogenannten relativen Schutzhindernissen nach § 9 MarkenG. Bei diesen geht es darum, dass die Marke mit einer älteren Marke in Konflikt steht, weil sie identisch sind, Verwechslungsgefahr besteht oder eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der älteren Marke vorliegt. In diesen Fällen muss der Inhaber der älteren Marke aktiv werden und gegen die Eintragung vorgehen.

Unterscheidungskraft von „Corona“-Marken

Die Eintragung von Marken rund um den Begriff „Corona“ dürfte in aller Regel schon an der mangelnden Unterscheidungskraft scheitern. Der Begriff „Corona“ dürfte angesichts seiner Allgegenwärtigkeit in der derzeitigen Krise wohl nur in sehr eng umgrenzten Fällen Unterscheidungskraft haben. Das gilt insbesondere für reine Wortmarken. Marken sind immer für bestimmte Waren und Dienstleistungen anzumelden, die in der Anmeldung entsprechend aufgelistet werden müssen. Ob eine Marke Unterscheidungskraft besitzt, ist dabei für diejenigen Waren und Dienstleistungen zu bewerten, für die sie eingetragen werden soll. Vor allem für Waren und Dienstleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 stehen, wird eine Anmeldung der Wortmarke „Corona“ daher mit Sicherheit scheitern. Fehlende Unterscheidungskraft kann sich dabei auch daraus speisen, dass die Marke lediglich beschreibende Elemente enthält. Auch beschreibende Wortkombinationen mit dem Wort „Corona“ – naheliegendes Beispiel: „Coronamaske“ – haben daher kaum Aussicht auf Eintragung.

Je nach ihrer konkreten Gestaltung, können da Wort-Bild-Marken, also Marken die aus einer Kombination von textlichen und grafischen Elementen, bessere Erfolgsaussichten haben. Auch für sie gilt das Erfordernis der Unterscheidungskraft, die bei einer solchen Wort-Bild-Marke mit einer entsprechend unterscheidungskräftigen Gestaltung der grafischen Elemente noch eher erzielt werden kann als etwa bei einer reinen Wortmarke. Letztlich kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der textlichen und grafischen Elemente ankommen. Die Unterscheidungskraft einer Wort-Bild-Marke, deren textliches Element allein aus dem Wort „Corona“ besteht und die lediglich 08/15 Bildbestandteile aufweist, wird aber grundsätzlich immer noch als gering zu werten sein.

Das Corona-Bier: Ältere Marken als weitere Hürde

Sofern eine Corona-Marke die Voraussetzung der hinreichenden Unterscheidungskraft erfüllt, sind außerdem noch etwaige relative Schutzhindernisse aufgrund prioritätsälterer Marken zu beachten. Auch hierzu ein naheliegendes Beispiel: eine für Biergetränke angemeldete Marke „Corona“, die vom Markenamt als unterscheidungskräftig anerkannt wurde und der auch sonst keine weiteren absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen, wird mit Sicherheit Gefahr laufen, vom Inhaber der bekannten Biermarke „Corona Extra“ angegriffen und gegebenenfalls in einem Gerichtsverfahren gelöscht zu werden.

 

 

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