Abmahnung erhalten?

Der Link zur OS-Plattform muss klickbar sein – Mitgliedschaft in der „Fair Commerce-Initiative” schützt nicht

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Im April urteilte erneut ein Oberlandesgericht, dass die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse der Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) ohne funktionierende Verlinkung nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 entspricht und somit wettbewerbswidrig ist.

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 3 W 39/18

Die Entscheidung

Eine Marktteilnehmerin mahnte einen ihrer Mitwettbewerber erstmalig ab, weil dieser die Internetadresse der OS-Plattform lediglich nannte und nicht explizit verlinkte. Nach fruchtloser Abmahnung lehnte das Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst mit der Begründung ab, dass die bloße textliche Wiedergabe der URL kein spürbarer Verstoß sei, der zudem auch nicht geeignet ist, die Interessen von anderen Marktteilnehmern oder Verbrauchern zu beeinträchtigen.

Daraufhin legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein.

Zunächst setzte sich das Gericht mit der streitentscheidenden Norm des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 auseinander:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein“.

Hierbei geht das Gericht explizit auf den Begriff des „Links“ ein und stellt fest, dass eine bloße textliche Wiedergabe einer URL der OS-Plattform bereits keinen Link darstellen kann, wenn keine „Verlinkungs-Funktionalität“ erfüllt wird. Ein Link setze bereits nach allgemeinen Sprachgebrauch eine Funktion voraus, die es ermöglicht, die Zielseite per Klick zu erreichen. Der Wortlaut des Art. 14 lasse keinen Spielraum zur Vermutung, dass eine bloße Nennung der URL ausreichend sei.

Der Verstoß wurde durch das OLG Hamburg zudem als spürbar im Sinne des § 3a UWG eingestuft, da die Verpflichtung zur Verlinkung einer OS-Plattform auf einer unionsrechtlichen Regelung beruht und somit als „wesentlich“ im Sinne des § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG einzustufen sei.

Ein interessanter Nebenaspekt ergab sich in Hinblick auf die Mitgliedschaft beider Parteien in der „Fair-Commerce-Initiative“. Der Sinn und Zweck dieser Initiative liegt darin, sich als Online-Händler gegenseitig vor Abmahnungen und vor allem vor Abmahnmissbrauch zu schützen. Die Mitglieder der dieser Initiative unterliegen gewissen Regeln, mit denen sie sich zu einem fairen Wettbewerb verpflichten. Im Falle einer Streitigkeit unter den Teilnehmern soll gemäß § 4 Abs. 2b dieser Regeln zunächst wechselseitig auf Rechtsverletzungen hingewiesen werden und die Gelegenheit zur Stellungnahme oder Beseitigung binnen 7 Tagen erteilt werden.

Obwohl beide Parteien Mitglieder der Fair-Commerce-Initiative waren, entschied das OLG Hamburg, dass dies der gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nicht entgegenstehe. Als Begründung wird angeführt, dass gemäß der Teilnehmerregeln ein Verzicht auf die Geltendmachung von z.B. Unterlassungsansprüchen mit den gegenseitigen Verpflichtungen nicht verbunden ist.

Im Übrigen hatte die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite – entgegen § 3 der Teilnahmeregeln – nicht auf ihre Mitgliedschaft in der Initiative hingewiesen.

Ausblick

Das OLG Hamburg entscheidet somit wenig überraschend im Sinne der im Wesentlichen gleichlautenden Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG München.

Zum Vorteil der Antragsgegner wird noch festgestellt, dass eine gänzliche Nennung der OS-Plattform zwar nicht fehle, diese sondern lediglich eingeschränkt war. Die wirtschaftliche Bedeutung des Verstoßes wird daher als „marginal“ eingestuft. Dies wirkte sich für die Antragsgegner zumindest streitwertmindernd aus, dieser wurde auf 1.200,00 Euro festgesetzt.

Es ist auch weiterhin dringend anzuraten, die Informationspflicht zur OS-Plattform ernst zu nehmen. Verstöße hiergegen sind auch weit über zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie regelmäßig Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

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