Abmahnung erhalten?

Die Nutzungsbedingungen von Facebook sind teilweise unzulässig

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Verbraucherzentrale gewinnt gegen Facebook

Den meisten wird es nicht bewusst sein, dass sie nach dessen Nutzungsbedingungen Facebook ein weltweites, übertragbares, unterlizenzierbares und kostenloses Nutzungsrecht an ihren Inhalten übertragen. Das gilt auch und insbesonder für urheberrechtlich oder durch sonstige geistige Eigentumsrechte geschützte Inhalte. Diese unbeschränkte Nutzung geht zu weit, entschied nun das LG Berlin mit Urteil  vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10, über welches der Verbraucherzentrale Bundesverband heute informiert hat. Facebook darf diese Inhalte zuküfntig wie jedes andere Unternehmen auch nur noch nach vorheriger Zustimmung des Schutzrechtsinhabers nutzen. Weiter verboten die Richter die in Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen, einseitig durch Facebook, verankerte Erlaubnis des Users, seine Daten für Werbezwecke zu verarbeiten.

Zudem wurde der Freundefinder von Facebook von den Richtern für unzulässig befunden. Dieser verleite die User, die Daten von Freunden, die gar nicht bei Facebook registriert sind, bei Facebook zu importieren. Nach Angaben der Verbraucherzentrale urteilte das Gericht, die Nutzer müssten klar und deutlich informiert werden, dass durch den Freundefinder ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt wird. Dies findet bislang nicht statt.

Das Urteil ist ohne Weiteres zu begrüßen. Facebook hat sich bislang gerne hinter dem amerikanischen Recht und dem europäischen Firmensitz in Irland verschanzt. Das jetzige Urteil zeigt deutlich, dass auch für Datenkraken wie Facebook das deutsche und das europäische Datenschutzrecht zur Anwendung kommen. Im Ergebnis ist der beste Datenschutz noch immer, keine sensiblen persönlichen Informationen in sozialen Netzwerken hochzuladen. Denn selbst das Abmelden von Facebook gewährleistet momentan keine komplette Löschung der eigenen Daten, da er durch das Teilen mit anderen noch immer existent bleibt.

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