Abmahnung erhalten?

Einkauf Aktuell- Wie sich Verbraucher und Unternehmen gegen Werbemüll zur Wehr setzen können

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Fabian Lehner aus Niederbayern hat Großes vor. Er hat eine Online Petition gestartet, mit der er die Deutsche Post auffordert, die Plastikverpackung des allseits bekannten Werbeprospekts  „Einkauf Aktuell“ abzuschaffen.  Die Medien berichten fleißig über ihn, wobei die Titulierung der Wurfsendung als „Altpapier in Frischhaltefolie“ den Nerv vieler treffen dürfte.

Das lässt sich auch den vielen Kommentaren auf change.org entnehmen, wo angemerkt wird, die Post „könne sich Papier- und Druckkosten“ ebenfalls sparen. Ich persönlich empfinde die samstägliche Bemüllung meines Briefkastens ebenfalls als lästig, das gleichmütige Trennen von Plastik und Papier bei der unmittelbaren Entsorgung hat sich als gewisse Routine eingestellt.

Dabei ist es nicht schwer, für Abhilfe zu sorgen. Die Anbringung eines „Keine Werbung“ Aufklebers hilft, führt aber dann dazu, dass keinerlei Werbung, auch nicht die des freundlichen Pizza Service um die Ecke im Kasten landet. Alternativ kann man einen individuellen Aufkleber „Kein Einkauf Aktuell“ aufbringen, wobei nicht jeder geeignete Utensilien zum Erstellen eines solchen Aufklebers hat.

Der Aufkleber „Keine Werbung in Plastiktüten“  reicht nach der Rechtsprechung allerdings nicht aus, so dass man nicht allein damit auf eine ökologischere Werbezusendung drängen kann.

Soweit man seinen Briefkasten nicht mit Aufklebern versehen möchte bzw. nur auf einzelne Werbemaßnahmen wie z.B. Einkauf Aktuell verzichten möchte, kann man sein Begehren auch schriftlich an die deutsche Post richten. Nach Ansicht des LG Lüneburg am 30.09.2011 ist es für die Post zumutbar, ihre Zusteller entsprechend anzuweisen und so die Wünsche der Verbraucher zu beachten.

Um sicher zu sein, dass das Schreiben tatsächlich bei der Post angekommen ist, empfiehlt sich die Versendung als Einschreiben. Der Inhalt könnte wie folgt abgefasst werden:

 



Abs. Inge Musterfrau, Straße, Stadt

Deutsche Post AG
Charles-de-Gaulle-Straße 20
53113 Bonn

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich an einer Zustellung Ihrer Werbebroschüre Einkauf Aktuell kein Interesse habe und fordere Sie auf, die Zustellung an meine „Adresse Straße Hausnummer Stadt“ ab sofort zu unterlassen.

Mit freundlichen Grüßen

 


Sollte die Post dem Schreiben keine Taten Folgen lassen, sondern unverdrossen Einkauf Aktuell in Ihren Briefkasten werfen, besteht für Sie die Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Es ist jedoch klar darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des LG Lüneburg bislang eine Einzelentscheidung ist und nicht abschließend abgeschätzt werden kann, ob andere Landgerichte genauso urteilen. Allerdings spricht nach unserem Dafürhalten der Gesetzestext dafür. Denn gemäß § 7 I UWG ist eine Werbung als unzumutbare Belästigung einzustufen, wenn erkennbar ist, dass der Verbraucher diese Werbung nicht wünscht. Eindeutiger als mit einer Erklärung im oben beispielhaft wiedergegeben Umfang kann man seinen „Nicht Wunsch“ kaum zum Ausdruck bringen.

Wer ganz auf Nummer sicher gehen möchte, sollte eben noch einen Aufkleber auf seinem Briefkasten anbringen.

 

 

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