Abmahnung erhalten?

Fehlende Datenschutzerklärung in einem Kontaktformular stellt Wettbewerbsverstoß dar

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Nach Ansicht des OLG Köln kann ein „Online-Datenschutzverstoß“ eine abmahnbare unlautere Wettbewerbshandlung begründen.

Das gelte jedenfalls für ein Online-Kontaktformular nach § 13 Telemediengesetz (TMG) bei Unterlassung der Informations- und Unterrichtungspflicht von Verbrauchern.

Das gelte jedenfalls nach § 13 Telemediengesetz (TMG) für ein Online-Kontaktformular bei Unterlassung der erforderlichen Informations- und Unterrichtungspflichten von Verbrauchern.

OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016 –  6 U 121/15

Im vorliegenden Fall streiten sich zwei Steuerberatungsgesellschaften über datenschutzrechtliche Hinweispflichten in Bezug auf Kontaktformulare.

Im März 2015 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin sowie ca. 30 Mitbewerber ab. Grund dafür war ein Kontaktformular auf der Internetseite der Antragsgegnerin. Nach Ansicht der Antragstellerin, fehlte auf der Seite des Kontaktformulars, sowie auf anderen Seiten der Internetseite Hinweise über die Art, der Umfang und der Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Ebenso fehlte ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft.

Das OLG Köln folgte der Ansicht der Antragstellerin:

Eine fehlende Datenschutzerklärung stelle ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 13 TMG dar. Bei § 13 TMG handle es sich um eine das Marktverhalten regelnde Norm nach § 4 Nr. 11 UWG (jetzt § 3a UWG).

Die Antragsgegnerin habe es entgegen der Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 S. 1 TMG  unterlassen den Verbraucher über die Verwendung seiner Daten aufzuklären. Auch ergebe sich der Sinn und Zweck einer Datenerhebung nicht schon aus dem Kontaktformular selbst, da es nicht unbedingt jeden Verbraucher sofort ersichtlich erscheint für welche Zwecke seinen Daten verwendet werden.

Das Fehlen entsprechender Datenschutz-Informationen könne auch die Interessen von Verbrauchern erheblich beeinträchtigen. Es wäre möglich, dass sich ein Verbraucher durch einen deutlichen Hinweis auf die Verwendung der persönlichen Daten davon abhalten lässt, das Kontaktformular auszufüllen.

Demnach stellet eine fehlende Datenschutzerklärung ein abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß gem. § 13 TMG dar. Das Urteil schützt den Verbraucher vor ungewollten Datenerhebungen und –Speicherungen. Derjenige, der Kontaktformulare für seine Kunden anbietet muss auch deutlich erklären, für welche Zwecke und Art der Verwendung die Daten gedacht sind. Er hat daher zu Recht seinen datenschutzrechtlichen Informations- und Unterrichtungspflichten in Form einer Datenschutzerklärung nachzuk

Bildquelle: ©fotolia/cirquedesprit

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