Abmahnung erhalten?

Fotos einer Beuys Aktion dürfen nicht ausgestellt werden

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Fotografien eines künstlerischen Happenings begründen keine urheberrechtsfreie Nutzung für Fotoaufnahmen des Aktionskunstwerks. Es handelt sich um eine Umgestaltung, die der Zustimmung des Aktionskünstlers als Urheber bedarf. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 30.12.2011 – Aktenzeichen I 20 U 101/09.

Hintergrund war die Ausstellung von Aufnahmen des Fotografen Manfred Tischer im Mai 2009 in der „Stiftung Museum Schloss Moyland“. Dabei wurde auch eine

bislang unveröffentlichte Fotoserie «Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet, 1964» gezeigt. Die 19 Schwarz-Weiß-Fotos zeigen Beuys in einer 20-minütigen künstlerischen Aktion in der ZDF-Live-Sendung «Die Drehscheibe» am 11.12.1964. Das Landgericht Düsseldorf fasste den Inhalt des Happenings in seinem erstinstanzlichen Urteil  (12 O 255/099) so zusammen: „Die Aktion wird von Dritten dahingehend beschrieben, dass Beuys im Studio einen Bretterverschlag rechtwinklig anordnete, das Aktionsfeld mit einer mit sich gezogenen Filzdecke betrat, diese ablegte, einzelne Margarinepackungen einem Karton entnahm und diese stapelte. Auf dem Boden liegend und kriechend bildete er im inneren Winkel des Bretterverschlags eine Fettecke aus. Dann wurden die Worte „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet” mit Braunkreuzfarbe und Schokolade gemalt. Beuys gehörte zu diesem Zeitpunkt der „Fluxus-Bewegung” an.“

 Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wollte diese Ausstellung verbieten, da weder seitens Joseph Beuys noch seiner Witwe, welche die Verwertungsgesellschaft beauftragte, die Zustimmung zur Verwertung der Bilder erteilt worden war.

 Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob es sich bei der Fotoserie um eine freie Benutzung handelt, die gemäß § 24 des Urhebergesetzes ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt ist oder ob sie eine erlaubnispflichtige Umgestaltung nach § 23 UrhG darstellt.

 Die Düsseldorfer Richter kommen in ihrer Entscheidung nun, wie bereits in der Vorinstanz, zu dem Ergebnis, dass es sich um eine urheberrechtsverletzende Umgestaltung handelt. Durch das Festhalten des Happenings in Fotografien entfernten sich diese nicht ausreichend von der ursprünglichen Aktionskunst. Die Aufnahmen zeigten sowohl die besondere Anordnung der verwendeten Gegenstände als auch die Handlungsabläufe der Aktion. Zudem lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Beuys damals mit den Fotoaufnahmen einverstanden gewesen wäre.

Nach unserer Ansicht ist das Urteil zutreffend, mag es auch für viele, insbesondere für ausstellende Museen, sehr hart erscheinen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass von einer freien Benutzung eines Kunstwerks nur gesprochen werden kann, wenn sich das neue Werk nicht wesentlicher Elemente des Ursprungswerks bedient. Bei den hier streitigen Fotografien handelte es sich letztlich um die statische Wiedergabe des dynamischen Ursprungswerks. Die Fotoaufnahmen konnten daher nahezu zwangsläufig kein eigenes neues Werk begründen. Will man sich eines alten Werks für eine neue Arbeit ohne Zustimmung des Urhebers des alten Werks bedienen, kann man als Faustformel festhalten, dass das alte Werk immer als Anregung dienen darf. Sobald man jedoch auch nur Teile des alten Werks übernimmt, die dessen Wesen ausmachen, sollte man vorher versuchen die Nutzungsrechte beim ursprünglichen Urheber einzuholen.

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