Abmahnung erhalten?

Irreführende Werbung durch Verwendung von 6 Sternen auf der Außenfassade eines Hotels

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Die Abbildung von 6 Sternen auf der Außenfassade eines Hotels wird von den Verkehrskreisen so verstanden, dass sich dahinter eine „offizielle“ Klassifizierung, d.h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verbirgt, entschied das OLG Celle im Wege eines Beschlusses (OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2014 – 13 U 76/14) im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Ein Hotel hatte über dem Eingang sechs waagerecht angebrachte Sterne platziert, Das Hotel wurde jedoch nicht mit 6 Sternen ausgezeichnet.  Das OLG Celle sah hierin eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gegeben, die unzulässig und daher auch abmahnfähig ist, weil die Sternewerbung bei den potenziellen Hotelkunden den Eindruck einer offiziellen und objektiven Bewertung mit 6 Sternen durch eine „offizielle Klassifizierungsstelle“ erwecke.

Die Kunden bekämen durch diese Verzierung den Eindruck, es handele sich um ein besonders hohes Qualitäts- und Komfortniveau des Hotels. Auch wenn normalerweise eine Sternevergabe im Bereich von einem bis lediglich fünf Sterne üblich ist, bleibt es dennoch bei der rechtlichen Bewertung als irreführende Werbung. Dafür reicht es aus, dass mit einem Qualitätskennzeichen geworben wird, ohne dass dieses von einer unabhängigen Stelle vergeben worden ist. Auch könnte ein durchschnittlicher Kunde leicht auf die Idee kommen, dass sechs Sterne ein neues oder gar besonderes Prädikat darstellen.

Im vorliegenden Fall konnte sich das Hotel auch nicht auf die Ausnahme des Bestandsschutzes – das Hotel warb bereits seit 2009 mit diesen Sternen – berufen. Denn die Belange der Allgemeinheit auf eine richtige klassifizierte Hotelbewertung durch Sterne überwiegt dem Individualschutz des Hotelinhabers mit den Sternen zu werben.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson

 

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