Abmahnung erhalten?

Irreführung bei eigenr UVP-Angabe des Verkäufers

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Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine vom Verkäufer selbst stammende UVP-Angabe irreführend ist.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.März 2016 – 6 U 94/14

Im vorliegenden Fall warb die Beklagte im Internet für ein von ihr angebotenes Produkt mit der Gegenüberstellung einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung und dem von ihr verlangten niedrigeren Preis. Die Klägerin beanstandete die Werbung als irreführend.

Das OLG Frankfurt a.M. gab der Klägerin Recht.

Die hier erfolgte Preisgegenüberstellung sei irreführend. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher wird der Eindruck erweckt, der durchgestrichene höhere Preis sei von einer dritten Person wie beispielsweise dem Hersteller als Richtlinie empfohlen worden.

Gemäß § 5 UWG gibt es zwei Fälle in denen eine solche Werbung irreführend sein kann. Zum einen, wenn der empfohlene Preis gar nicht vom Hersteller, sondern vom Werbenden selbst festgesetzt worden ist, oder wenn die Preisempfehlung zwar vom Hersteller festgesetzt worden ist, aber der Preis zum Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr aktuell ist.

Im vorliegenden Fall hat der Werbende selbst den höheren empfohlenen Preis festgelegt. Der Entscheidung des OLG Frankfurt ist daher zuzustimmen. Es besteht für diese UVP-Angabe keine Marktrelevanz. Sie wirkt wie ein Mondpreis und suggeriert dem Käufer einen Rabatt, den er tatsächlich nicht bekommt.

Die Werbung mit UVP-Preisen von fremden Herstellern ist hingegen genauso wie das Werben mit einem durchgestrichnen Preis -der vom Verkäufer zuvor tatsächlich geforrdert wurde-zulässig.

Bildquelle: ©istock/Petrovich9

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