Abmahnung erhalten?

Keine GEMA-Gebühren bei DVB-T Empfang im Hotelzimmer

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Die Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten in Hotels, die mit einem DVB-T Empfänger ausgestattet sind, ist weder als Sendung, noch als Weitersendung zu qualifizieren. (Urteil des LG Düsseldorf vom 09.Juli 2014 – Az. 12 S 5/14)

Die GEMA klagte gegen einen Hotelier wegen Verletzung des ihr zustehenden Senderechts. Die Zimmer des Hotels waren jeweils mit separatem Fernsehgerät mit DVB-T Receiver ausgestattet. Die GEMA sieht dadurch ihr Senderecht gem. §§ 20, 20b UrhG verletzt, da ihrer Ansicht nach das Sendesignal in die Hotelzimmer weitergeleitet werden.

Aus dieser vermeintlich unzulässigen Weiterleitung begehrt die GEMA nun Vergütung und Schadensersatz.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auch das LG Düsseldorf entschied, dass die Berufung keinen Erfolg hat und stimmt somit der Entscheidung des AG zu.  Nach beiden Ansichten hat der Hotelier das Senderecht gem. §§ 20, 20b UrhG nicht verletzt.

Zur Begründung führte das LG an, dass mit den Fernsehern mit eigenem DVB-T Receiver keine Weiterleitung des Sendesignals in die einzelnen Hotelzimmer erfolge. Das in §§ 20, 20b geregelte Senderecht umfasst alle Arten von Sendungen, wozu auch die Übertragung über eine Verteileranlage gehört. Jedoch wird bei Fernsehern mit eigenem DVB-T Empfang das Rundfunksignal nicht über eine allgemeine Empfangsstelle in die einzelnen Hotelzimmer weitergeleitet z.B. über Kabel, sondern direkt „aus der Luft“ über eine Antenne empfangen. Dadurch ergibt sich keine Weiterleitung des Signals. Und demnach liegt auch keine Sendung im Sinne der §§ 20, 20b UrhG vor.

Eine analoge Anwendung der §§ 20, 20 b auf den vorliegenden Fall ist ausgeschlossen. Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. Da der Gesetzgeber den bloßen Empfang über Gemeinschaftsantennenanlagen als nicht urheberrechtlich relevanten Eingriff angesehen hat, obwohl dieser noch eher unter den Begriff der „Sendung“ gefasst werden könnte, kann der unmittelbare Empfang des Fernsehgerätes über DVB-T erst recht keine urheberrechtliche Relevanz haben.

Es liegt auch keine Verletzung des Rechts zur Wiedergabe nach §§ 22 UrhG vor. Hier kommt es darauf an, ob ein Werk wahrnehmbar gemacht wird. Dazu ist entscheidend, dass die Öffentlichkeit von dem Werk Kenntnis nimmt. In einem Hotelzimmer nehmen grundsätzlich nur die Hotelgäste des konkreten Zimmers Kenntnis des Werks und somit nicht die Öffentlichkeit.

Die GEMA hat gegen das Urteil beim BGB Revision eingelegt. Sollte sie dort erneut unterliegen, wird der DVBT-Empfang wohl bald Standard in deutschen Hotels werden…..

Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson

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