Abmahnung erhalten?

LG Frankfurt a.M.: Der Hotelinhaber haftet nicht für illegalen Musikdownload seiner Gäste

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Keine Störerhaftung des Hotelinhabers, der seinen Gästen Internetzugang über verschlüsseltes WLAN-Netzwerk anbietet.

Das LG Frankfurt a.M. hat in einem Urteil (Az. 2-6 S 19/09) festgestellt, dass ein Hotelinhaber nicht für durch seine Gäste begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er diesen einen Internetzugang über ein verschlüsseltes WLAN-Netzwerk anbietet. Auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht, da die Verschlüsselung eine ausreichende Sicherung gegen Urheberrechtsverletzungen Dritter darstelle.

Im vorliegenden Fall hatte der Rechteinhaber den Hotelinhaber wegen einer über seinen Internetzugang erfolgten Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Dieser Abmahnung hat der Hotelinhaber mit anwaltlichem Schreiben widersprochen und den Rechteinhaber zur Erstattung der dadurch entstanden Kosten aufgefordert.

Das Gericht stellte fest, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte. Eine Haftung als Täter komme schon deshalb nicht in Betracht, weil unstreitig weder er noch seine Angestellten das Werk in einer so genannten Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten habe.

Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht, da er seine Gäste vor Ermöglichung des Zugangs über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aufgeklärt habe. Aufgrund der unstreitig vorhandenen Verschlüsselung des Netzwerks komme auch eine Störerhaftung für Dritte nicht in Betracht.

Vielmehr sieht das Gericht in der unbegründeten Abmahnung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Vor einer Abmahnung sei von dem Rechteinhaber ein Prüfung der Rechts- und Sachlage zu erwarten. Der IP-Adresse komme keine Identifikationsfunktion zu. Wenn es sich bei dem Anschlussinhaber im konkreten Fall um einen Betrieb (hier: Hotel) handelt, zu dessen Serviceleistungen es deutlich erkennbar gehört, Dritten (hier: Hotelgästen) den Internetzugang zu ermöglichen, so müsse der Rechteinhaber sich vor Abmahnung zunächst sichere Kenntnis der Sachlage verschaffen.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson

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