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LG Köln: Verwechselungsgefahr bei Hotelbezeichnungen – Appartel am Dom

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Die Richter des LG Köln stellten in einem Urteil (31 O 207/95) fest, dass eine Verwechslungsgefahr bei den weitgehend ähnlichen Geschäftsbezeichnungen „Apart am Dom“ und „Appartel am Dom“ gegeben sei. Die Bezeichnung „Appartel am Dom“ sei als Hotelbezeichnung hinreichend unterscheidungskräftig und als solche nach § 5 Abs. 2 MarkenG schutzfähig. Hinsichtlich dieser Hotelbezeichnung und dem weiteren Hotelnamen „Apart am Dom“ bestehe Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG.

Im vorliegenden Fall betrieb der Kläger sein Hotel seit 1977 in Köln. Seit 1991 führte der Kläger das Hotel allein unter der Geschäftsbezeichnung „Appartel am Dom“. Der Beklagte war Inhaber eines Hotels, das in der Vergangenheit (mindestens bis ins Jahr 1994/95) die Geschäftsbezeichnung „Hotel am Dom“ trug. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt änderte der Beklagte seine Geschäftsbezeichnung in „Apart am Dom“. Hinsichtlich dieser Geschäftsbezeichnung nahm der Kläger den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

 

Das Gericht sprach dem Inhaber der älteren Einrichtung einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5, 15 MarkenG zu. Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Voraussetzung ist, dass der Begriff nicht nur beschreibend ist. Reine Gattungsbezeichnungen sind durch das MarkenG nicht geschützt. Das LG Köln stellte fest, dass die Bezeichnung „Appartel am Dom“ hinreichend unterscheidungskräftig und als solche nach § 5 Abs. 2 MarkenG schutzfähig sei. Weiterhin habe diese Bezeichnung nicht nur Gattungscharakter. Was die klangliche Verwechslungsgefahr angehe, so sei zu bedenken, dass gerade bei telefonischen Übermittlungen gewisse Silben verschluckt würden. Die Verwechslungsgefahr werde auch nicht durch Unterschiede in der graphischen Darstellung der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder durch Zusätze aufgehoben, Mit graphischen Mitteln könne jedenfalls nicht der dargestellten klanglichen Verwechslungsgefahr begegnet werden. Weiterhin habe das Gericht auch die räumliche Nähe zum Dom als Voraussetzung für die Unterlassungserklärung anerkannt. Das Hotel des Klägers liege gerade einmal 1,3 KM vom Dom entfernt.

 

Folglich wurde dem Kläger gegenüber den Beklagten ein Unterlassungsanspruch zugesprochen.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson

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