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Neue Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011

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Neues Muster der Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011

Infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EugH) vom „03.09.2009“:http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2016 musste die deutsche Regelung zum Wertersatz beim Widerruf und damit auch das gesetzliche Muster einmal mehr abgeändert werden.

Der EugH hatte eine generelle Wertersatzpflicht des Verbrauchers im Rahmen der Ausübung seines Widerrufsrechts dem europäischen Recht zuwiderlaufend beurteilt. Er machte aber gleichzeitig klar, dass der Verkäufer mutwillige Beschädigungen oder andere gegen „Treu und Glauben“ verstoßende Beeinträchtigungen seiner Ware nicht hinnehmen muss. Hier könne weiterhin Wertersatz verlangt werden, was jedoch der Beurteilung der nationalen Gerichte unterliege,

Der deutsche Gesetzgeber hat nun endlich Klarheit geschaffen. Ab dem 04.08.2011 tritt ein neues gesetzliches Muster für die Widerrufsbelehrung mit differenzierender Gestaltung des Wertersatzes in Kraft. Aber keine Panik- es besteht eine dreimonatige Umsetzungsfrist bis zum 04.11.2011. Online Händler können also innerhalb dieser drei Monate die neue Widerrufsbelehrung in ihre Internetangebote einarbeiten.

Kern der neuen Widerrufsbelehrung ist der ins BGB neu eingefügte § 312e (aus dem bisherigen § 312e wird nun § 312g BGB). Dieser lautet (in Abs.1):

§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen (1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Damit ist klargestellt, dass der Verbraucher Wertersatz nur leisten muss, wenn er die Waren über das reine Probieren, so wie es ihm im Laden möglich wäre, hinaus genutzt hat. Das bedeutet gleichzeitig, dass auch die Ingebrauchnahme gegenebenfalls von dieser Prüfung umfasst ist. In eine Digitalamera darf man bspw. eine Batterie einlegen und Probefotos machen, da dies auch in den Läden vor Ort möglich ist. In den Urlaub darf ich sie aber nicht mitnehmen. Als weitere Beispiele werden in der Gesetzesbegründung auch das (erlaubte) Anprobieren und das (Wertersatz auslösende) Tragen eines Kleidungsstücks über mehrerer Tage  genannt.

 

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