Abmahnung erhalten?

OLG Düsseldorf verbietet Drohung mit der Schufa in Inkassoschreiben

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Wer kennt sie nicht, die Schreiben impertinenter Inkassounternehmen, die sogleich mit schlimmsten Übeln drohen und sofortige Meldung an die Schufa ankündigen, sollte man nicht bereitwillig der Forderung nachkommen. Je unberechtigter der Anspruch, desto bedrohlicher meist die Formulierung.

Dabei ist die Drohung mit der Schufa eine leere Hülse, sobald der Angeschriebene der Forderung widerspricht.
Das OLG Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 09.07.2013 – Az.: I-20 U 102/12 auf Antrag einer Verbraucherzentrale entschieden, dass Unternehmen eine Drohung mit dem Schufa-Eintrag ohne Hinweis auf die einfache Möglichkeit des Bestreitens nicht aussprechen dürfen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde die Höhe sein Telefonrechnung beanstandet und deswegen die Zahlung verweigert. Das Telekommunikationsunternehmen reagierte darauf mit einer Mahnung, in der mit einem SCHUFA-Eintrag gedroht wurde. Laut der Verbraucherzentrale Hamburg teilte das Unternehmen in diesen Schreiben mit, dass sie verpflichtet sei, den Zahlungsrückstand an die SCHUFA zu übermitteln.

Das ging den Düsseldorfer Richtern zu weit. Unternehmen, die auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der SCHUFA hinweisen, müssten deutlich machen, dass dieser durch bloßes Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann. Somit müssen Kunden, die ihre Telefonrechnung oder eine andere Forderung beanstanden, nicht mit einem SCHUFA-Eintrag rechnen.

Anders entschied das OLG Hamburg im Januar (Urteil vom 30.01.2013 – 5 U 174/11).  Dort ging es um einen in Fettdruck hervorgehobenen Hinweis auf einen möglichen negativen Schufa Eintrag. Ein solch offen formulierter Hinweis auf einen  drohenden negativen SCHUFA-Eintrag sei nicht irreführend. Dieser wecke auch nicht den Anschein beim Verbraucher, dass gerade der Mahnende einen solchen Eintrag bewirken könnte. Der Adressat müsse erkennen, dass der Mahnende keinen konkret bevorstehenden negativen SCHUFA-Eintrag beschreibe, sondern lediglich darauf hinweise, dass der Eintrag „irgendwann“ durch „irgendwen“ erfolgen kann, sofern die weiteren rechtlichen Voraussetzungen vorlägen.

Nach unserem Dafürhalten ist der Empfänger eines Inkassoschreibens grundsätzlich nicht in der Lage zwischen einem konkret bevorstehenden Eintrag und einer leeren Drohung zu unterscheiden. Das zeigt sich immer wieder in der Praxis. Oft rufen selbst erfahrene Geschäftsleute bei uns an, da Sie z.B. ein Inkassoschreiben wegen eines vermeintlichen Online-Abos erhalten haben und nun Konsequenzen aufgrund eben des Schufa Hinweises fürchten. Zwar sind Zahlungsaufforderungen gerade darauf gerichtet, beim Empfänger Druck auszuüben. Das ist durchaus legtim. Die Grenze ist überschritten, wenn mit einem SCHUFA-Eintrag gedroht werden darf, der nicht unmittelbar zu befürchten ist. Die Düsseldorfer Entscheidung ist zu begrüßen.

Für Verbraucher ist wichtig: Solange Sie die Forderung bestreiten und z.B. gegen einen Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch einlegen, kann kein negativer Schufa-Eintrag erfolgen.

 

 

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