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OLG Hamburg: Markenverletzung durch ausländische Werbung mit inländischem Kennzeichenbezug? – „Maritim Hotel“

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Darf ein ausländischer Hotelanbieter mit ähnlicher Bezeichnung wie die deutsche Hotelkette „Maritim“ in Deutschland für sich werben? Mit dieser Frage beschäftigte sich das  OLG Hamburg  in einem Urteil vom 02.05.2002( 3 U 312/01).

Dabei stellte das OLG fest, dass die bloße Empfangsmöglichkeit ausländischer Werbung mit inländischem Kennzeichenbezug, insbesondere bei Internetwerbung, die im Ausland veranlasst wurde, nicht ausreichend ist, um eine Verletzungshandlung der Marke zu begründen. Vielmehr müsse ein besonderer Inlandsbezug gegeben sein.  

 

Im vorliegenden Fall war die Klägerin Betreiberin einer großen deutschen Hotelkette mit rund 40 Hotels. Sie war auch Inhaberin der Marke „Maritim“ mit Priorität vom 10.07.1989. Sie benutzte seit Anfang der 70er Jahre die Angabe „Maritim“ zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs.

Die Beklagte betrieb seit 1994 in Kopenhagen ein Hotel-Garni unter der Bezeichnung  „HOTEL MARITIME“. Sie warb gegenüber Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland mit einem deutschsprachigen Hotelprospekt. Auf Anfrage wurde dieser Hotelprospekt mit einem Anschreiben in englischer Sprache nach Deutschland versandt. Darüber hinaus unterhielt die Beklagte seit 1996 die Domain www.hotel-Maritime.dk. Über ihre Homepage bot sie unter anderem auch in deutscher Sprache Informationen zu ihrem Hotel an. Zudem bestand die Möglichkeit, in deutscher Sprache Onlinereservierungen und –buchungen vorzunehmen.

Die Klägerin behauptete, die Bewerbung des Hotel Maritime durch Übersendung des deutschsprachigen Hotelprospekts nach Deutschland sowie die Bewerbung des Hotels in deutscher Sprache über die Internetdomain www.hotel-Maritime.de verstößen gegen die Markenrechte nach §§ 14,15 MarkenG.

 

Das Gericht stellte fest, dass Unterlassungsansprüche aus §§ 14,15 MarkenG nicht gegeben seien. Im vorliegenden Fall gelte das Schutzlandprinzip. Dabei sei bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern das Recht des Staates anwendbar, für dessen Gebiet Schutz in Anspruch genommen werde. Folglich komme deutsches Recht zur Anwendung.

Kennzeichenrechtliche Ansprüche kommen nur dann in Betracht, wenn eine Verletzungshandlung im räumlichen Schutzbereich der Marke bzw. der geschäftlichen Bezeichnung begangen worden ist. Da die Versendung der Hotelprospekte sowie die Bereitstellung der Homepage der Beklagten von dem Gebiet Dänemarks ausgehen, war festzustellen, inwiefern diese Handlungen Relevanz in der Bundesrepublik Deutschland haben können. Die Verbreitung eines Werbeprospekts für eine patentierte Vorrichtung im Ausland hat die Rechtsprechung beispielsweise als zulässig erachtet. Die Beklagte kann ihre Dienstleistungen nur am Standort ihres Hotels in Kopenhagen erbringen nicht jedoch im räumlichen Schutzbereich der klägerischen Marke. Als Anknüpfungspunkte für einen Inlandsbezug kommen jedoch nicht nur das Anbieten und in Verkehr bringen gekennzeichneter Waren und Dienstleistungen im Inland in Betracht, sondern auch jedes andere im Inland wahrnehmbare Verhalten insbesondere werbende Aktivitäten. Die bloße Empfangsmöglichkeit ausländischer Internetinhalte sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse, insbesondere bei Zeichenbenutzung im Internet die in Deutschland abrufbar  sind, ein darüber hinaus gehender Inlandsbezug gegeben sein. Es muss daher eine Gesamtabwägung vorgenommen werden.

Für einen deutlichen Inlandsbezug spricht in den Hotelprospekten und auf der Homepage verwendete deutsche Sprache. Gegen einen Inlandsbezug spricht jedoch, dass es im Hotelgewerbe verbreitet und üblich ist, mehrsprachige Informationen zu verwenden. Des weiteren spricht gegen einen Inlandsbezug die Tatsache, dass die Beklagte ihre Dienstleistungen nur an dem Standort ihres Hotels in Kopenhagen erbringen kann und nicht im räumlichen Schutzbereich der klägerischen Marke. Nach der Einzelfallabwägung spricht nichts für einen Inlandsbezug der Werbung der Beklagten. 

Folglich verstoße sie daher auch nicht gegen die §§ 14,15 MarkenG.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson

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