Abmahnung erhalten?

Online Handel und Widerrufsrecht – Kein Wertersatz für eingebauten Katalysator

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Wie darf ein Verbraucher die online gekaufte Ware ausprobieren? Seit der „Wasserbett“ Entscheidung des BGH wissen wir, dass Möbel und sogar Wasserbetten ohne Risiko einer Ausgleichszahlung durch den Kunden zum Ausprobieren aufgebaut werden dürfen. Das AG Lichtenberg hatte sich nun in einer von uns herbeigeführten Grundsatzentscheidung damit zu befassen, ob Waren auch zum Ausprobieren eingebaut werden dürfen.

In der Entscheidung des AG Lichtenberg vom 24.10.2012, Az. 21 C 30/12, wird kein Zweifel daran gelassen, dass auch bei einem ein- und wieder ausgebauten Katalysator kein Wertersatzanspruch des Verkäufers entstehen kann.  Der beklagte Online-Händler hatte sich auf die gesetzliche Widerrufsbelehrung berufen und argumentiert, eine Prüfung des Katalysators sei im Ladengeschäft ausgeschlossen, da dort keine Hebebühne für den kurzfristigen Probeeinbau bereitsteht.

In der Widerrufsbelehrung heißt es nämlich: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“

Das AG Lichtenberg folgte dem nicht. Der Vergleich mit dem Kauf in einem Ladengeschäft sei nicht der alleinige Prüfungsmaßstab. Da dem Käufer des Katalysators das Ausprobieren nur mit Inbetriebnahme im PKW möglich sei, müsse ihm dies im Rahmen der Prüfung der Funktionsweise gestattet werden. Zudem stehen ihm beim Online Kauf lediglich Fotos zur Verfügung, während er im Ladengeschäft die einzelnen Kataylsatormodelle mit dem evtl. zuvor ausgebauten und bisher genutzten Katalysator vergleichen kann.

Folglich muss der Händler nun den vollen Kaufpreis an den Verkäufer rückerstatten.

Die Entscheidung des AG Lichtenberg ist im Lichte der Wasserbett Entscheidung nur folgerichtig. Es zeigt, dass sich einzelne Online-Händler gegenüber anderen Händlern aufgrund einer behaupteten Spezialität ihrer Produkte eine Wertersatzpflicht sichern können. Diese Entscheidung sorgt somit für Rechtssicherheit im Online Handel. Eventuell müssen sich Händler mit dem Gedanken anfreunden, dass bestimmte Waren einfach nicht für den Versandhandel geeignet sind.

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