Abmahnung erhalten?

Puma vertreibt den Pudel aus dem Markenregister

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Der Bundesgerichtshof entscheidet bei der Frage, ob eine Markenparodie in das Register eingetragen werden darf, zu Gunsten des älteren Markeninhabers Puma.

Wenn die große Katze faucht…

…muss das kleine Hündchen kuschen. So geschehen in dem Markenrechtsstreit des Sportartikelherstellers „Puma“, der gegen den Designer eines springenden Pudels, der dem bekannten Bildnis sehr nahe kann, vorging.

Der BGH  (Urt. v. 02.04.2015, Az. I ZR 59/13) entschied nun, dass der Designer die Marke aus dem Markenregister entfernen lassen muss.

Doch was heisst das für die kreativen Köpfe unseres Landes? Ist eine Parodie, die in Verbindung mit einem namhaften Hersteller gebracht werden kann, nun grundsätzlich nicht mehr anmeldefähig? Gibt es gar ein vollständiges Parodieverbot?

Dem einem oder anderem sind mit Sicherheit noch T-Shirts der 90er Jahre wie Adihash (in gleicher Form wie das Logo von Adidas); Hash Ultra (in Anlehnung an das Waschmittel Dash) oder Suckers (Snickers) bekannt. Diese erfreuten sich vor allem bei Jugendlichen, die dem Kommerz abschworen, besonderer Beliebtheit. Ähnlich dieser T-Shirts nahm sich der Designer „Puma“ zum Vorbild und entwickelte seine ganz eigene Version.

Der BGH entschied hierzu, dass die springende Raubkatze weltweite Bekanntheit genießt und der Designer die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ausgenutzt habe, wodurch der Designer von ihr profitiere. Da dies nicht zulässig ist, kann Puma nun die Löschung aus dem Markenregister verlangen.

Stirbt durch dieses Urteil nun die Parodie aus oder stellt dieses Urteil sogar eine Form von Zensur dar? Die Antwort liegt auf der Hand…dies ist natürlich nicht der Fall.

Der BGH untersagte nur die Eintragung ins Markenregister, nicht die Verwendung seines „Pudels“.

Dies ist ein großer Unterschied: Die Eintragung einer Marke dient vor allem dazu, ein Produkt zu kennzeichnen. Dritten ist es dann untersagt, im geschäftlichen Verkehr ein mit der geschützten Marke identisches oder verwechselbares Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, für die die eigene eingetragene Marke Schutz genießt.

Somit wird die künstlerische Freiheit des Designers nicht beschränkt, allenfalls die kommerzielle Nutzung seines Designs.

Was das Markenrecht anbelange, so seien die Interessen des Sportartikelherstellers aber höher zu gewichten als das Grundrecht des Hamburger Designers auf freie künstlerische Betätigung oder Meinungsäußerung. Der Grundrechtsschutz räume ihm eben nicht die Möglichkeit ein, ein eigenes Markenrecht für identische oder auch nur ähnliche Waren eintragen zu lassen, so der BGH.

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