Abmahnung erhalten?

Schadensersatz für den Ausfall des Internetanschlusses

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Dieses Urteil dürfte einem Donnerhall für die deutschen Telekommunikationsriesen gleichkommen. Der Bundesgerichtshof hat heute – AZ III ZR 98/12- entschieden, dass Verbraucher gegen Ihren Internetanbieter einen Schadensersatzanspruch haben, wenn der Anschluss mehrere Wochen lang nicht nutzbar ist. Da kommt Hoffnung für die Kunden von Telekom, Vodafone und Co. auf, die gerade bei Anbieterwechseln gerne mit wenigstens mehrtägigem Ausfall Ihrer Anschlüsse konfrontiert werden.

Ein Verbraucher hatte aufgrund eines Fehlers des beklagten Telekomunnikationsunternehmes bei der Tarifumstellung seinen Telefonanschluss 3 Monate lang nicht nutzen können. Der Kläger hatte Schadensersatz für die verwehrte Nutzungsmöglichkeit seines Telefaxes, Telefons und des Internets geltend gemacht.

Ein Schadensersatz kommt nach der Rechtsprechung des BGH in Betracht, wenn die Funktionsstörung signifikant in die materiale Grundlage der Lebenshaltung eingreift. Ausgehend davon verneinte der BGH Schadensersatz für das Telefax. Die Auswirkung des Fortfalls sei zumindest im privaten Bereich nicht signifikant. Gleiches gelte für das Telefon, wenn eine Ersatzmöglichkeit bestehe und die dabei evtl. anfallenden Mehrkosten erstattet werden. Hier hatte der Verbraucher sein Mobiltelefon nutzen können und ihm waren schon in den Vorinstanzen die hierdurch bedingten Mehrkosten zugesprochen worden.

Anders sahen es die Richter jedoch beim Internetanschluss.  In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

„Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei werden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.“

Es bleibt abzuwarten, wie hoch der Schadensersatz am Ende wirklich ausfallen wird. Der BGH hat nun erst einmal nur die Haftung dem Grunde nach festgestellt. Es muss sich nun ein Gericht nochmals damit auseindersetzen, wie viel dem Kläger pro Tag des Ausfalls zusteht. Der BGH zeigt einen Berechnungsweg auf. Danach soll der Kunde einen Betrag verlangen können, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren. Geht man jetzt von einem heutigen Anschlusspreis von ca. 30 Euro/Monat aus, ist der zu erwartende Schadensersatz eher bescheiden.

Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil den Diensteanbietern trotzdem Beine macht. Denn wenn eine Vielzahl von Kunden Schadensersatz geltend macht, ist schnell eine Summe erreicht, die auch den großen Telekommunikationsunternehmen schaden kann. Es stellt sich nur für jeden die Frage, ob eine Klage wegen 30,00 € wirklich Sinn macht…

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