Abmahnung erhalten?

Teilnahme an einem Gewinnspiel unter der Bedingung des Klickens des Like Buttons ist keine irreführende Werbung

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Unternehmen, die auf Facebook aktiv sind, möchten natürlich ihre Fanzahlan steigern, weil sich dadurch das Netzwerk und die virale Werbemöglichkeit erhöht. Beliebt ist dabei die Auslobung von Gewinnen für das Klicken des „Gefällt mir“ Buttons. Diese Verknüpfung war einem Verbraucherschutzbund ein Dorn im Auge. Er sah darin eine irreführende Werbung. Dieser Auffassung hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 10.Januar 2013, Az. 327 O 438/11 eine Abfuhr erteilt

Der Kläger hatte die Irreführung darin gesehen, dass mit dem Klicken des „Like“ bzw. „Gefällt mir“ Buttons für eine Unternehmensfanseite der User eine besondere Wertschätzung für dieses Unternehmen zum Ausdruck bringe. Seine Facebook Kontakte, die sein Like in der Timeline sehen, würden davon ausgehen, dass dieses Like auf positiven Erfahrungen mit dem Unternehmen oder seinem Produkten beruhe. Da bei einem „Gefällt mir“, dass allein wegen der Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werde, weder positive Erfahrungen noch eine Wertschätzung dahinter stehe, sei die Generierung von Fans auf dieser Art und Weise irreführend.

Das Landgericht führt hingegen in seinem Urteil aus: „Die F…-Nutzer sind daher damit vertraut, dass durch das Betätigen dieses Buttons lediglich eine allgemeine Gefallensäußerung in Bezug auf die bereit gestellte Mitteilung zum Ausdruck kommt, sei es bezüglich der Aussage eines Bekanntes/Freundes, eines Fotos, Musikstücks, Videos oder eben bezüglich eines Unternehmen und/oder seiner Produkte. Diese Gefallensäußerung ist jedoch eine unverbindliche, für eine näher qualifizierte Gefallensäußerung sind die Textmitteilungen („Postings“) verfügbar.

Aufgrund des unverbindlichen Charakters erachtete es dann auch keine Irreführung der Facebooknutzer für gegeben.

Diese Entscheidung wurde von vielen Kollegen, wie zum Beispiel Rechtsanwalt Schwenke geradezu überschänglich begrüßt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass es sich vorerst um die Auffassung des OLG Hamburg handelt und andere Gerichte diese Sachlage anders entscheiden können.

Letzten Endes kommt es darauf an, was man mit dem Anklicken des Like Buttons verbindet. Bei Unternehmensseiten, die viele Likes haben, schließt man mitunter daraus, dass es sich entweder um sehr beliebte Unternehmen oder sehr informative Seiten handeln muss. Bei einer hohen Fanzahl ist die Generierung weitere Fans sehr viel wahrscheinlicher als bei einer geringen Anzahl. Insofern ist die Argumentation des Verbraucherschutzverbands in dem Verfahren, mit den Likes werde eine positive Wertschätzung oder Erfahrung zum Ausdruck gebracht, nicht von der Hand zu weisen.

Andererseits ist dem Landgericht dahingehend zuzustimmen, dass für verbindliche Aussagen die Möglichkeiten der Kommentierung oder, vom Gericht nicht angesprochen, der Empfehlung in der dafür vorgesehenen Rubrik, zur Verfügung stehen.

Das Urteil sorgt in jedem Fall für den Moment dafür, dass Fans mit Gewinnspielen gewonnen werden dürfen.

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