Abmahnung erhalten?

Vorsicht bei Internet Formularverträgen

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Formulare aus dem Internet unterliegen der AGB Kontrolle!

Das Internet ist zum täglichen Begleiter in allen Lebensfragen geworden, natürlich auch in Rechtsfragen. Es gibt unzählige Portale, die Formulare zum Download anbieten, arbeitsrechtliche Abmahnungen, vorformulierte Unterlassungserklärungen oder Verträge für jeden Bedarf. Doch nicht immer sind diese Formulare rechtssicher. Dies mussten jetzt zwei Autoverkäufer erfahren. Sowohl das OLG Hamm (Urteil vom 13.01.2011 – I-2 U 143/10)  und das OLG Oldenburg (6 U 14/11) beschäftigten sich mit vorformulierten Verträgen aus dem Internet. Diese hatten zwei Autoverkäufer für ihren privaten Autoverkauf aus dem Internet heruntergeladen und den Käufern zur Unterschrift vorgelegt. In diesen Verträgen war jeweils ein Ausschluss der Gewährleistung vorgesehen, im Oldenburger Fall mit der Klausel „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung“. In beiden entschiedenen Fällen waren kurz nach dem Kauf Mängel an den Autos aufgetreten, weswegen die Käufer die Rückabwicklung des Kaufs forderten. Die Verkäufer beriefen sich auf den Gewährleistungsausschluss und verweigerten die Rücknahme der Autos. In beiden Fällen entschied das Gericht gegen sie. In ihren Begründungen werteten die Gerichte die Vertrags Downloads aus dem Internet als vorformulierte Vertragsbedingungen. Diese sind also nichts anderes als allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer strengeren rechtlichen Kontrolle unterliegen. In § 309 Ziff. 7 a. + b. BGB ist geregelt, dass ein Gewährleistungsausschluss in AGB nur vereinbart werden kann, wenn nicht gleichzeitig die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden ausgeschlossen wird. Da in den Internetverträgen dieser Hinweis bei den jeweiligen Gewährleistungsausschlüssen fehlte, wurden die Klauseln als unwirksam gewertet. Folge: Die Verkäufer konnten sich nicht mehr auf den Ausschluss berufen und mussten den Kaufpreis an die Käufer rückerstatten sowie die (kaputten) Autos zurücknehmen. Die beiden Urteile zeigen deutlich, dass man mit der unreflektierten Verwendung von Vertragsformularen sehr vorsichtig sein muss. Denn grundsätzlich wäre der Ausschluss der Gewährleistung zwischen Privatleuten problemlos möglich. Auch Unternehmer können einen solchen Ausschluss vereinbaren. Die Voraussetzung ist aber, dass man eine solche Regelung wirklich individuell vereinbart haben muss. Die Übernahme eines 08/15 Formulars entspricht aber gerade nicht einer individuellen Vertragsvereinbarung. Man sollte also den Vertrag im Einzelfall zusammen mit dem Käufer aushandeln und niederschreiben bzw. sich, wenigstens bei größeren Summen, von einem Anwalt beraten lassen. Ansonsten hat man am falschen Ende gespart und es droht ein böses Erwachen.

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