Abmahnung erhalten?

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion – auch keine Ausnahme durch „12 Stunden Klausel“

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Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage einer abgebrochenen eBay Auktion auseinandergesetzt. Mit Urteil vom 10.12.2014 (VIII ZR 90/14) hat er entschieden, dass ein Verkäufer sich auch dann schadensersatzpflichtig macht, wenn er die Auktion mehr als 12 Stunden vor Beendigung abbricht. Im vorliegenden Fall ging es um ein Stromaggregat im Wert von 8.500,00 €. Der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende hatte lediglich einen Euro geboten und begehrte nun Schadensersatz in Höhe des Werts der Ware, also 8.500 €.

Der beklagte Verkäufer hatte sich auf einen aus den eBay AGB weiterführenden Link berufen wollen, in dem es heißt: „Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden.“

Der BGH ließ diese Argumentation nicht gelten. Denn diese Information war nach Verständnis der Richter als ergänzende Information zu den grundsätzlichen Regelungen in den eBay AGB zu verstehen. In den zum Zeitpunkt der Auktion gültigen eBay Auktionen fanden sich folgende Regelungen:

„§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]

§ 10 Nr. 1 Satz 5: Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegende Geboten zu streichen.

Wie der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 12.11.2014 (VIII ZR 42/14) festgestellt hatte, trägt der Verkäufer das Risiko eines Kaufabbruchs, wenn er keinen berechtigten Grund für den Abbruch hat.

Fazit: Auktionsangebote sind verbindliche Verkaufsangebote. Wenn es sich der Verkäufer anders überlegt, muss er vor einem übereilten Abbruch dringend gewarnt sein. Der kann, wie die jüngsten Beispiele zeigen,  teuer werden. Nur bei Vorliegen bestimmter Gründe darf der VErkäufer eine Auktion abbrechen. Diese Grümde werden von eBay wie folgt benannt:

  • Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geirrt. Beispiele:

    • wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels

    • Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis

  • Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen.

    Beispiele:

    • Artikel wurde unverschuldet zerstört oder beschädigt

    • Artikel wurde gestohlen

    • Sie können den Artikel wegen eines rechtlichen Verbots oder eines Rechtsmangels nicht übereignen

Auf der Seite von eBay finden Sie detaillierte Informationen, wie Sie ein Angebot richtig beenden können. Sie sollten sich geradezu sklavisch daran halten und im Zweifelsfall lieber den Anwalt Ihres Vertrauens fragen. Dies ist in jedem Fall günstiger als Tausende Euro Schadensersatz zahlen zu müssen.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/inbj

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