Abmahnung erhalten?

Wie lange darf mit einem durchgestrichenen Preis geworben werden?

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Das Landgericht Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil vom 08.08.2012 (Az. 12 O 173/12) mit der Frage auseinanderzusetzen, wann die Werbung mit einem Angebotspreis unter Bezugnahme auf einen durchgestrichenen höheren Referenzpreis unzulässig ist. Die Richter bestätigen mit Ihrem Urteil die von uns erwirkte einstweilige Verfügung.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass sich die Unangemessenheit dann ergeben kann, wenn der vermeintliche Angebotspreis für erheblich längere Zeit als der Angebotspreis beworben wurde.

Ein Anbieter auf Amazon hatte seine Angebotspreise mit einem durchgestrichenen Referenzpreis beworben. Nach seiner eigenen Auskunft waren die durchgestrichenen höhere Preise tatsächlich nur für 4,5 bzw. 5,5 Monate beworben worden, während der niedrige und mit Anpreisung einer besonderen Ersparnis beworbene Angebotspreis bereits 7 Monate beworben wurde. Damit wurde also der Angebotspreis länger gefordert als  der höhere Referenzpreis zuvor jemals gefordert wurde. Dies sahen die Düsseldorfer Richter zu Recht als irreführend an. Der Verbraucher erkenne aber in dem Angebotspreis ein besonderes,  nur ausnahmsweise geltendes Angebot.  Durch den langen Zeitraum ist der vermeintliche Angebotspreis jedoch  zum Normalpreis geworden.

Hintergrund: Es ist immer irreführend, mit einem durchgestrichenen Preis zu werben, wenn dieser tatsächlich nie gefordert wurde. Man spricht dann von der so genannten Mondpreiswerbung. Unternehmen ist es damit verwehrt z.B. im Sommerschlussverkauf Waren als reduziert anzubieten, wenn die Ware zuvor nie zum  vermeintlichen früheren „Normalpreis“ verkauft wurde.

Komplizierter wird es, wenn der durchgestrichene Preis tatsächlich eine Zeit lang beworben wurde. Dann kommt es immer auf den Einzelfall an, ab wann die Werbung mit dem durchgestrichenen Preis irreführend wird. Maßgeblich ist vor allem die Art der Ware. Bei Nahrungs- und Genussmitteln sollte das Angebot zum früheren  Preis nicht länger als 4-10 Wochen zurückliegen. Bei langlebigen Wirtschaftsgütern, wie z.B. Autos kann auch schon mal eine größere Zeitspanne vorliegen. Ein Indiz kann es sein, wie in unserem Fall vor dem LG Düsseldorf, wenn der vermeintliche Angebotspreis länger beworben wird als es der durchgestrichene Referenzpreis jemals wurde.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/froxx

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