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Wir sind gerne für Sie da, wenn Sie Fragen zur Anmeldung, Überwachung und Verteidigung von Schutzrechten in Ihrem Unternehmen haben und begleiten Sie gerne bei der Umsetzung

Design- und Geschmacksmusterrecht

Wir von Boden Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Anmeldung, dem Schutz und der Verteidigung Ihres Designs oder Ihres Geschmacksmusters. Unser Aktionsradius beschränkt sich dabei nicht auf Deutschland.

 

Auch in der EU und in vielen weiteren Ländern ist Designschutz möglich. Wir beraten Sie gern und übernehmen alle notwendigen Schritte. So können Sie sich ganz auf Ihre Kreativität konzentrieren.

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Ihr Berater im Bereich Designrecht

  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Langjährige Expertise im Marken-, Design- und Lizenzrecht
  • Gefragter Redner zu Themen des Marken- und Designrechts
  • Internationales Netzwerk

Martin Boden,
Ihr Rechtsanwalt für Designrecht






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    Geschmacksmuster oder Design – wo liegt der Unterschied?

    Im Jahr 2014 wurde im deutschen Recht aus dem Geschmacksmuster das Design. Der Gesetzgeber hat diese Änderung vorgenommen, da das Wort Design in der deutschen Sprache gebräuchlicher ist. Inhaltlich bezeichnen Design und Geschmacksmuster das gleiche Schutzrecht. Auf europäischer Ebene wird noch vom Geschmacksmuster gesprochen. Es handelt sich hierbei jedoch nur noch um eine Begrifflichkeit.

    Was ist ein Design?

    Ein Design ist das äußere Erscheinungsbild eines Gegenstandes. Relevant dafür ist nicht die technische Funktion, sondern lediglich seine Gestaltung. Zu den relevanten Attributen zählen Formgebung, Oberflächenstruktur und Muster sowie in manchen Fällen die Farbgebung.

    Was nützt die Eintragung eines Designs?

    Mit einem eingetragenen Design erhalten Sie ein Monopol auf Zeit auf die äußere Gestaltung Ihres Produkts. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, sich gegen die Nachahmung Ihrer Produkte durch Dritte zu wehren. So erhalten Sie den notwendigen Vorsprung, sich am Markt zu etablieren und die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung des Designs zu amortisieren.

    Wie wird ein Designs- oder Geschmacksmuster geschützt?

    Die Eintragung eines Designs erfolgt durch Antrag beim zuständigen Amt. Das ist in Deutschland das „Deutsche Patent- und Markenamt“ (DPMA). Bei einem eingetragenen Design handelt es sich um ein sogenanntes ungeprüftes Schutzrecht. Das bedeutet, dass sich die amtliche Prüfung des Designantrags auf formelle Kriterien beschränkt. Es erfolgt jedoch keine Prüfung, ob das Design neu ist und Eigenart besitzt. Sind alle formellen Voraussetzungen erfüllt, wird das Design eingetragen. Der Prozess ist nicht sehr zeitaufwändig. Die Eintragung und damit der umfassende Schutz Ihres Designs erfolgt zeitnah.

    Profitieren Sie von unserer Erfahrung
    Wir begleiten seit vielen Jahren Unternehmen beim Schutz von Designs. Dabei entscheiden wir immer im Einzelfall, welche Form des Schutzes sinnvoll ist. Beispielsweise besteht die Möglichkeit, bei unterschiedlichen Ausführungsformen eines Erzeugnisses kostengünstig ein sogenanntes Sammeldesign anzumelden. Damit ist jede Ausführungsform Ihres Designobjekts geschützt.
    Auch wenn Sie Ihr Erzeugnis noch eine Weile geheim halten möchten, aber schon einen registerrechtlichen Schutz aufbauen wollen, haben wir eine Lösung für Sie. Das Gesetz sieht in diesen Fällen die Möglichkeit vor, die Veröffentlichung des Designs um 30 Monate ab dem Anmeldetag zu verschieben.
    Je nach Produkt kann es zudem sinnvoll sein, die Gestaltung als Strichzeichnung, Computergrafik oder Foto einzureichen. Wichtig ist, dass Ihr Erzeugnis deutlich dargestellt wird und alle entscheidenden Merkmale gut sichtbar sind.
    Wir beraten Sie gern in Bezug auf die unterschiedlichen Möglichkeiten und Pflichten der Anmeldung. Zusammen finden wir eine optimale Lösung für Ihr Produkt.

    Volle Kostenkontrolle durch Pauschalpreise
    Designanmeldungen können wir Ihnen zu Pauschalpreisen anbieten. So haben Sie Ihr Designvorhaben und Ihr persönliches Portfolio auch finanziell im Griff. Sprechen Sie uns einfach an.

    Martin Boden

    Deutschland, Europa und international

    Der räumliche Schutzbereich eines Designs ist immer territorial begrenzt. Nationale Schutzrechte, wie das deutsche Design, sind auf das Gebiet des jeweiligen Landes begrenzt. In Ländern, in denen das Design nicht registriert ist, können keine Designrechte geltend gemacht werden.

    Um den Schutz auf internationaler Ebene zu vereinfachen, gibt es Zusammenschlüsse mehrerer Länder. Mit nur einer Anmeldung kann der Schutz für alle Mitglieder des Verbundes beansprucht werden. Das relevanteste Beispiel für solch einen Zusammenschluss ist das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Mit der Anmeldung genießt das eigene Design Schutz in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Dies ist eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen, die ihre Designerzeugnisse auch im europäischen Ausland anbieten wollen.

    Eine Möglichkeit, Ihr Design international zu schützen, stellt eine Eintragung nach dem Haager Musterschutzabkommen (HMA) dar. Ihr Design wird in ein internationales Register eingetragen, womit Sie Designschutz in bis zu 70 Verbandsländern erhalten können.

    Nehmen Sie jetzt Kontakt mit Rechtsanwalt Martin Boden, LL.M. auf!

    Deutschland
    Europäische Union
    International

    Deutschland

    Ein deutsches Design genießt Schutz im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

    • Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre.
    • Nach jeweils fünf Jahren sind Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen.
    • Die Kosten richten sich danach, ob ein einzelnes Design oder ein Sammeldesign eingereicht werden soll.

    Europäische Union

    Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster deckt das gesamte Gebiet der EU ab.

    • Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre.
    • Nach jeweils fünf Jahren sind Aufrechterhaltungsgebühren zu bezahlen.
    • Die Kosten richten sich danach, ob ein einzelnes Design oder ein Sammeldesign registriert werden soll.

    Zudem enthält das europäische Recht das sogenannte nicht eingetragene Geschmacksmuster. Danach wird einem nicht eingetragenen Geschmacksmuster für den Zeitraum von drei Jahren ab Offenbarung Schutz gewährt.

    International

    Im Rahmen des Haager Musterschutzabkommen können Sie Ihren Designschutz auf bis zu 70 Länder erstrecken.

    • Die Schutzdauer beträgt zunächst fünf Jahre.
    • Sie kann um mindestens fünf weitere Jahre verlängert werden.
    • Die Kosten richten sich nach der Anzahl der Designs und der Länder, die beansprucht werden.

    Unsere Leistungen im Bereich Designrecht

    Boden Rechtsanwälte bietet Ihnen eine individuelle und umfassende Beratung zu allen designrechtlichen Fragestellungen. Dabei behalten wir benachbarte Rechtsgebiete, wie z.B. das Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht stets im Blick.
    Unsere Fachanwälte beraten Sie aktiv bei neuen Designvorhaben, der wirtschaftlichen Verwertung Ihrer Schutzrechte und steht Ihnen bei der Verteidigung Ihres Designs zur Seite.

    Designanmeldung

    Das Designrecht ist, ebenso wie das Markenrecht, ein Sonderschutzrecht. Es entsteht – mit Ausnahme des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters – durch die Anmeldung und Eintragung bei der zuständigen Behörde. In Deutschland ist dies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Für Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist es das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante, Spanien.

    Die Anmeldung erfolgt durch Einreichen eines entsprechenden Antrags, der den formellen Voraussetzungen zur Eintragung von Geschmacksmustern entsprechen muss. Durch die der Zahlung der amtlichen Gebühren wird das Verfahren eingeleitet. Das Amt prüft lediglich die Einhaltung der formellen Voraussetzungen. Ob das eingereichte Design über Neuheit und Eigenart verfügt, ist für den Eintragungsprozess nicht von Bedeutung.

    Der Vorteil dieses Vorgehens ist, dass die Eintragung zügig abgeschlossen ist. Der Nachteil des ungeprüften Schutzrechts ist jedoch, dass die Prüfung auf Neuheit und Eigenart erst im Nichtigkeitsverfahren oder im Verletzungsprozess erfolgt. Insofern empfehlen wir, vor einer Designanmeldung eine Recherche durchzuführen, um sich mit dem bekannten Formenschatz vertraut zu machen.

    Designschutz

    Nicht nur die Funktion, auch die ansprechende Gestaltung eines Alltagsgegenstandes spielt eine erhebliche Rolle bei der Kaufentscheidung. Doch Erfolg lockt bekanntlich Neider. Ärgerlich wird es, wenn Ihr innovatives Design von Dritten kopiert und in Massen auf den Markt gebracht wird.

    Mit einem Eintrag beim Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) können Sie Nachahmern und Trittbrettfahrern wirksam Einhalt gebieten. Das Designrecht gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Benutzungsrecht. Ohne Zustimmung ist es Dritten verboten, das entsprechende Design zu benutzen. Um ein wirksames Schutzrecht zu erhalten, sind Details von Bedeutung. Deshalb ist es wichtig, dass die eingereichten Darstellungen des Erzeugnisses präzise und eindeutig sind. Wenn Sie in diesem Fall Sicherheit haben wollen, wenden Sie sich am besten an einen Experten für Design- und Geschmacksmusterrecht.

    Designverletzung

    Der Designschutz bietet dem Inhaber weitreichende Rechte. Er kann Dritten verbieten, sein Design ohne seine Genehmigung zu benutzen. Darunter fallen auch die Herstellung, das Inverkehrbringen, das Anbieten, die Ein- und Ausfuhr sowie der Besitz. Verboten ist nicht nur die bewusste Nachahmung eines Designs, sondern auch das Inverkehrbringen von Parallelentwicklungen ohne Kenntnis über das geschützte Design.

    Die Verletzung eines eingetragenen Designs kann für den Verletzer empfindliche Folgen haben. So gewährt das Designgesetz neben dem Anspruch auf Unterlassung unter anderem auch Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche.

    Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auch wenn der Designer eines Erzeugnisses es versäumt hat, ein Design eintragen zu lassen, ist er nicht zwingend und gänzlich schutzlos gestellt. Das europäische Designrecht kennt das Recht des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Dieses bietet einen dreijährigen Schutz für Erzeugnisse, die erstmals auf dem Gebiet der EU zugänglich gemacht wurden, beispielsweise auf einer Messe ausgestellt oder über Kataloge angeboten wurden.

    Allerdings ist bei dem nichteingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Vorsicht geboten: Der Schutz bezieht sich ausschließlich auf Nachahmungen von Erzeugnissen, die in Kenntnis des Designs hergestellt wurden. Kann der vermeintliche Verletzter nachweisen, dass er das ältere Design nicht kannte und es sich somit um eine Parallelentwicklung handelt, kann ihm das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht entgegengehalten werden. Zudem ist die Schutzdauer mit drei Jahren gegenüber dem eingetragenen Design mit bis zu 25 Jahren sehr kurz. Dennoch bietet das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für denjenigen, der eine Schutzrechtseintragung versäumt hat, zumindest eine Möglichkeit, die Schutzrechtsverletzung doch noch abzuwehren. Zur Durchsetzung des nichteingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist aber eine gute Beweisführung notwendig.

    Designlizenz

    Die Vergabe einer Lizenz ist eine klassische Möglichkeit, ein Design gewinnbringend zu verwerten, wenn Sie es nicht selber tun wollen oder können. Mit der Designlizenz kann der Inhaber Dritten das Recht an der Nutzung seines Designs einräumen.

    Es gibt unterschiedliche Arten der Lizenzierung. Im Wesentlichen wird zwischen ausschließlichen und nicht ausschließlichen Lizenzen unterschieden. Während bei den nichtausschließlichen Lizenzen auch der Inhaber zur Benutzung des Designs berechtigt ist, ist er bei der ausschließlichen Lizenz hiervon ausgeschlossen.

    Eine Lizenz kann zwar auch mündlich eingeräumt werden. Im Streitfall kommt es aber regelmäßig zu Beweisproblemen, da der tatsächlich vereinbarte Inhalt der Lizenz nicht mehr ermittelt werden kann. Insofern ist es wichtig, alle zentralen Punkte der Lizenzvereinbarung schriftlich festzuhalten.

    Designrecherche

    Ein attraktives Design ist ein wichtiges Verkaufsargument für einen Gebrauchsgegenstand. Kunden sind bereit, für einen attraktiv gestalteten Gegenstand mehr Geld auszugeben, als für ein rein funktionales Produkt. Da die Designentwicklung aber ein kostspieliger Prozess sein kann, lohnt sich der Designschutz, um sich vor Nachahmern zu schützen.

    Allein beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) werden jährlich rund 85.000 neue Geschmacksmuster registriert. Mit bis zu 25 Jahren ist die maximale Schutzdauer sehr lang. Da die Ämter die Designanmeldung nicht auf Neuheit und Eigenart überprüfen, ist es wichtig, sich bereits vor der Anmeldung einen guten Überblick über den bekannten Formenschatz zu verschaffen. So können Sie überprüfen, ob es nicht bereits eingetragene Designrechte gibt, die durch die Anmeldung verletzt werden könnten.

    Die richtige Einschätzung der Neuheit und Eigenart des eigenen Designs ist essentiell, um das eingetragene Design aktiv nutzen zu können. Schließlich zeigt sich erst in einem etwaigen Verletzungsprozess, ob das eigene Design gegenüber Dritten die erforderlichen Merkmale der Neuheit und Eigenart besitzt.

    Damit der eigene Designschutz nicht als Papiertiger verkümmert, sondern als scharfe Waffe gegen Nachahmer und Trittbrettfahrer eingesetzt werden kann, ist eine gründliche Recherche unerlässlich. Wir helfen Ihnen gerne, Ihr Design unter juristischen Gesichtspunkten gegenüber dem bereits bestehenden Formenschatz einzuordnen.

    Priorität

    Unter Priorität wird der Zeitrang eines Schutzrechts verstanden. Dieses kann in bestimmten Fällen auch vor dem Tag der Designanmeldung liegen.

    Häufig kommt es vor, dass Designer ihr Produkt als erstes auf einer Messe präsentieren. Abhängig von der Resonanz entscheidet sich, ob das Design in die Produktion geht. Um im Nachhinein noch einen Designschutz ab der ersten Präsentation zu erhalten, gibt es die Ausstellerpriorität. Dadurch hat ein Designer die Möglichkeit, durch eine Anmeldung innerhalb von sechs Monaten den Zeitpunkt der ersten Zurschaustellung auf der Messe zu beanspruchen.

    Sofern Sie in einem anderen Land bereits ein Design angemeldet haben und dieses Land Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) ist, kann zudem innerhalb von sechs Monaten der Anmeldetag der ausländischen Designanmeldung beansprucht werden. Das hat den Vorteil, dass die in- und die ausländische Priorität nicht auseinanderfallen. Diese Priorität wird Auslandspriorität genannt.

    Designportfolio: Analyse und Optimierung

    Lebensdauer und Relevanz eines Designs haben in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich abgenommen. In der Modebranche wechseln die Kollektionen innerhalb weniger Monate. Auch im Industriebereich werden Designs ständig optimiert. Allerdings gibt es auch so etwas wie Designklassiker, die sich über Jahre hinweg einer ungebrochenen Beliebtheit erfreuen.

    Gerade in großen Unternehmen oder bei enorm produktiven Menschen geht der Überblick über Anmeldungen, Fristen und Schutzmaßnahmen schnell verloren. Als Experten für Design- und Geschmacksmusterrecht helfen wir Ihnen, Ihren bestehenden Designschutz zu ordnen und Anmeldestrategien für die Zukunft zu entwickeln. Im Rahmen einer Portfolioanalyse verschaffen wir uns einen Überblick über den Bestand Ihrer Schutzrechte. Dazu gehört auch eine Überprüfung der Restschutzdauer, die Möglichkeiten der weiteren Aufrechterhaltung des Schutzrechts sowie eine Einschätzung der Rechtserhaltungs- und Verteidigungskosten.

    Anhand der Analyse können Sie sicherstellen, dass Ihr Angebot rundum geschützt ist. Wir beraten Sie gern in Bezug auf die Erweiterung Ihres Designschutzes. Natürlich behalten wir dabei auch im Blick, ob ergänzende Schutzrechte wie Marken, Patent oder Gebrauchsmuster für Sie in Betracht kommen.

    Designrechtliche Beratung

    Eine gute designrechtliche Beratung richtet sich immer nach den individuellen Bedürfnissen des Anmelders. Dazu gehört auch, den Blick in die Zukunft zu richten und mögliche Entwicklungen mit einzuplanen. Nicht jeder Anmelder ist gleichermaßen in der Lage, sich von vornherein umfassende Schutzrechte zu leisten. Gerade Neugründer und Start Ups müssen ihre Investitionen gut planen. Eine durchdachte Strategie erlaubt eine budgetgerechte Entwicklung und eine planvolle Erweiterung des Schutzes.

    Das Designrecht steht nicht isoliert für sich. Es gibt Berührungspunkte zu vielen weiteren Rechtsgebieten. Hier sind insbesondere das Wettbewerbs- und das Urheberrecht zu nennen. Zu einer guten designrechtlichen Beratung gehört deshalb auch, benachbarte Rechtsgebiete im Blick zu behalten.

    BODEN | RECHTSANWÄLTE –
    Kompetenz im Designschutz

    Sie wollen eine Marke oder ein anderes gewerbliches Schutzrecht anmelden? Jemand verletzt Ihre Markenrechte? Oder Ihnen wird die Verletzung von Markenrechten Dritter vorgeworfen? Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns unter kontakt@boden-rechtsanwaelte.de

    Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte auch zu Fragen des IT-Rechts-, des Datenschutzrechts, des Wettbewerbsrechts wie auch des Urheber- und Medienrechts gerne zur Seite.

    BODEN | RECHTSANWÄLTE - Fachkompetente Rechtsanwälte für Designschutz, Vertragsrecht, Urheberrecht und IT-Recht in Düsseldorf