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Wir sind Ihre kompetenten Ansprechpartner, wenn es um urheberrechtliche Fragestellungen geht. Lernen Sie uns kennen!

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Wir beschäftigen uns seit Jahren mit dem Urheberrecht und beraten Sie fachkundig. Ob Sie Fragen zu Sprachwerken, Lichtbildern, Musik, Verwertungsrechten oder der Urheberrechtsabgabe haben – wir sind Ihre Ansprechpartner. Im Zentrum unserer Beratung steht immer der einzelne Mandant. Eine „Standardlösung“ für alle Mandanten gibt es bei uns nicht. Unsere Rechtsanwälte erarbeiten Ihnen eine Lösung, die Ihren individuellen Bedürfnissen gerecht wird.

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Ihre Berater im Bereich Urheberrecht

  • Langjährige, umfangreiche Erfahrung
  • Schulungen und Workshops im Urheberrecht (Martin Boden)
  • Buchautor (Martin Boden)
  • Regelmäßige Fortbildungen
  • Umfangreiches Verständnis für Kreativleistungen

Martin Boden, Jan-Tilman Uhe
Ihre Rechtsanwälte für Urheberrecht






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    Urheberrecht – ein weites Rechtsgebiet

    Das Urheberrecht ist das Schutzrecht für kreative, persönliche Schöpfungen, der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Unter diesen Schutz fallen etwa die Werkarten (nicht abschließend): Sprachwerke (auch Computerprogramme), Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, Lichtbildwerke, Filmbildwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art.

    Gerade im Zeitalter des Internets sind Urheberrechte schnell verletzt. Ein Lichtbild, Text oder eine Melodie sind schnell kopiert und auf Internetseiten eingebunden. Dem jeweiligen Rechteinhaber entgehen aber die Lizenzgebühren für seine Schöpfung, wenn so vorgegangen wird. Und für denjenigen, der sich fremdes geistiges Eigentum verschafft, stehen die Folgen oftmals auch in keinem positiven Verhältnis – die negativen Folgen durch Abmahnungen und Klagen überwiegen oft den kurzfristigen Vorteil des Kopierens.

    Profitieren Sie von unserer Erfahrung
    Unsere Rechtsanwälte beraten seit Jahren zahlreiche Rechteinhaber, Künstler, Lizenzgeber und Lizenznehmer, Unternehmen, insbesondere im E-Commerce, im Bereich des Urheberrechts. Unser Beratungsspektrum umfasst dabei sowohl die Verteidigung gegen Abmahnungen (auch Filesharing), die Gestaltung von Verwertungsrechten, den Schutz von Urheberrechten (etwa Werke der angewandten Kunst gegen Kopien) und Fragestellungen zur Urheberrechtsabgabe.

    Volle Kostenkontrolle durch transparente Preise
    In vielen urheberrechtlichen Bereichen, bieten wir gerne pauschale Preise an. Sprechen Sie uns einfach darauf an.

    Buch Medien

    Was sind die Voraussetzungen um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen?

    Nach § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind ganz allgemein Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst urheberrechtlich geschützt. Urheber ist der Schöpfer des Werkes. In § 2 UrhG wird ein nicht abschließender Katalog von Werken aufgestellt, die unter das UrhG fallen. Entscheidendes Kriterium ist, dass nur persönliche geistige Schöpfungen Werke im Sinne des Urhebergesetzes sein können. Geschützt werden kann in jedem Fall nur das konkrete von einem menschlichen Urheber geschaffene Werk. Alleine dieser Schöpfungsakt reicht jedoch nicht, um den Schutz des Urheberrechts zu erlangen. Die jeweilige Schöpfung muss eine gewisse Höhe (Schöpfungshöhe) erreicht haben. Der Schöpfungsprozess muss bei dem Urheber zu einem individuellen Ergebnis, etwas für ihn Neues führen. Ob dabei bekannte Techniken eingesetzt wurden ist nicht entscheidend, wenn diese Technik in einer neuen, kreativen Art eingesetzt wurde. Ob dabei die entscheidende Gestaltungshöhe erreicht wird, ist oftmals nicht leicht zu bestimmen und sogar wenn die Schöpfungshöhe nicht ausreicht, kann die sogenannte kleine Münze des Urheberrechts greifen und im Ergebnis ist das jeweilige Werk eventuell doch zu schützen – unsere Rechtsanwälte beraten Sie kompetent, mit der Erfahrung aus hunderten von Rechtsfällen.


    Einzelne Werkarten

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    Sprachwerk
    Wissenschaftlich / Technisch
    Lichtbildwerke und Lichtbilder
    Musik
    Videos
    Angewandte Kunst

    Sprachwerk

    … bei Romanen, Gedichten, Geschichten, aber auch Dramen, Theaterstücken, Drehbüchern und vergleichbaren Werken ist die Schutzuntergrenze grundsätzlich niedrig anzusetzen, so dass diese meist geschützt sind. So ist meist auch der einfachste Roman durch das Urheberrecht geschützt. Bei Nachrichtentexten, die man leicht auch den Sprachwerken zuordnen kann, ist es wiederum nicht so klar, ob der Schutzbereich erreicht wird. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Ganz ähnlich sieht es bei Werbetexten aus. Auch hier wird oftmals die erforderliche Schöpfungshöhe verneint.

    Wissenschaftlich / Technisch

    Konstruktionszeichnungen, Schnittmuster, Montageanleitungen sind regelmäßig nicht durch das Urheberrecht geschützt. Der Gestaltungsraum für die Formulierung solcher Texte ist meist zu gering und durch den Zweck vorgegeben. Es kommt aber auch hier auf den Einzelfall an.

    Lichtbildwerke und Lichtbilder

    für beide gilt ein urheberrechtlicher Schutz. Der vollständige Schutz gilt jedoch nur für Lichtbildwerke (Schutzdauer von 70 Jahren), da das bloße Abfotografieren ein technischer Vorgang ist.

    Bei Lichtbildern und Lichtbildwerken werden im Alltag besonders viele Verstöße begangen. Schnell ist ein Bild für eine Präsentation oder Webseite kopiert oder bearbeitet, ohne, dass sich der Verwender Gedanken zu den Rechten gemacht hat.

    Musik

    Auch für Musikwerke gilt, dass grundsätzlich der Schöpfer der Urheber ist. Es ist jedoch zu beachten, dass vielfach die Verwertungsrechte bei Dritten liegen (beispielsweise der GEMA). Dabei handelt es sich um eine staatlich legitimierte Verwertungsgesellschaft, welche die Nutzungsrechte für ihre Mitglieder wahrnimmt.

    Videos

    … nicht jedes Video ist als urheberrechtlich geschütztes Filmwerk i.S.v. § 2 Abs.1 Nr.6 UrhG anzusehen. Zum reinen „technischen“ Filmen muss eine zusätzliche persönliche Leistung treten. Es kommt also maßgeblich auf die Leistungen der Filmschaffenden, beispielsweise des Regisseurs, des Kameramannes oder des Cutters an.

    Angewandte Kunst

    … hier kann es Schnittmengen mit dem Designrecht geben, welches neben dem Urheberrecht stehen kann. Das Designrecht setzt (lediglich) voraus, dass sich eine neue Gestaltung vom bestehenden „Formenschatz“, also den vorher existierenden Gestaltungen dieser Art, unterscheidet. Der urheberrechtliche Schutz setzt zusätzlich einen künstlerischen „Überschuss“ in der individuellen Gestaltung voraus – wobei an den Urheberschutz für Werke der angewandten Kunst, also Design- oder Gebrauchsobjekte wie z.B. Möbel, Lampen etc., keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei Werken der sogenannten bildenden Kunst, also klassischen Kunstwerken.

    Ringseile

    Schutzdauer des Urheberrechts

    Der Schutz beginnt mit Schöpfung des Werkes und dauert in Deutschland bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Die Idee hinter der Schutzdauer von 70 Jahren post mortem auctoris in Deutschland ist das sog. „Enkelprinzip“, wonach auch der letzte lebende Verwandte, der den Urheber noch persönlich gekannt hat oder gekannt haben könnte, noch in den Genuss der Früchte der Schöpfung seines Vorfahren kommen soll, aber auch das Recht hat, die Urheberpersönlichkeitsrechte seines Vorfahren wahrzunehmen (z.B. sich gegen Verunglimpfungen des Werkes zu wehren). So sind auch heute noch viele Werke (z.B. Möbel) aus der Bauhaus-Ära durch das Urheberrecht geschützt.

    Verwertungsrechte

    Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 UrhG).
    Der Urheber soll sein Werk verwerten können, d.h. bestimmen können, wie das Werk genutzt wird und von wem. Dazu können Lizenzverträge geschlossen werden, in denen die einzelnen Verwertungsrechte sowie der Umfang (s.h. §§ 15 – 24 UrhG) geregelt sind (z.B. Fertigung einer Kopie). Derjenige, der die Nutzung eines fremden Werkes vereinbart, muss genau darauf achten, welche Rechte eingeräumt werden (so bedarf z.B. die Weitergabe an Dritte einer gesonderten Einwilligung – nur weil ein Lichtbild auf einer Webseite verwendet werden darf, darf dieses Lichtbild nicht an Dritte weitergegeben werden).

    Geräteabgaben

    Verbunden mit dem Recht auf Privatkopien (Kopien für die nicht gewerbliche und nicht öffentliche Nutzung) existieren die Urheberrechtsabgaben als finanzieller Ausgleich für die Urheber und Verwerter. Diese Abgaben schwanken je nach Geräteart (z.B. für Mobilfunkgeräte zwischen EUR 6,25 (private Nutzung) und EUR 3,125 (geschäftliche Nutzung), ab dem Jahr 2014). Diese Beträge werden von der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) eingefordert, die ein Zusammenschluss von neun deutschen Verwertungsgesellschaften ist (GEMA, GÜFA, GVL, GWFF, THF, VFF, VGF, VG Bild-Kunst, VG-Wort).

    Die jeweils mit solchen Geräten handelnden Unternehmen sollen dafür verantwortlich sein, dass die Geräteabgaben abgeführt werden. In welcher Höhe Geräteabgaben tatsächlich zu entrichten sind, ist weiterhin höchst umstritten und wird in einigen Geräteklassen erst in den kommenden Jahren verbindlich zu klären sein.

    Wir beraten Sie zu Fragen rund um die Geräteabgaben.

    Unsere Leistungen im Bereich Urheberrecht

    Wir beraten Sie rund um das Urheberrecht. Unsere Rechtsanwälte wahren Ihre Rechte sowohl bei der Rechtsverfolgung, als auch bei der Rechtsverteidigung.

    Urheberechtabgabe

    Urheberechtabgabe

    Ihr Unternehmen soll eine Geräteabgabe entrichten? Es wird eine Abgabe für Privat- und Businessgeräte gefordert? Wir beraten Sie, wie mit Forderungsschreiben der ZPÜ umzugehen ist.
    Urheberrecht – angewandte Kunst

    Urheberrecht – angewandte Kunst

    Sie haben ein Produkt entworfen und produziert? Wir prüfen für Sie, ob Ihr Entwurf den Anforderungen des Urheberrechts genügt; wir verteidigen Ihr Werk gegen dreiste Kopierer!
    Unberechtigte Nutzung

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    Jemand bedient sich bei Ihren Werken? Wir setzen Ihre Rechte durch und erstreiten Ihre Schadensersatzansprüche! Bundesweit!
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    Wir helfen Ihnen unberechtigte Ansprüche abzuwehren und bei berechtigten Ansprüchen künftige Fehler zu vermeiden.
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    Wir erstellen Lizenzverträge für Sie. Egal, ob Sie der Rechteinhaber sind oder eine Lizenz vom Rechteinhaber erwerben wollen.

    BODEN | RECHTSANWÄLTE –
    Kompetenz im Urheberrecht

    Sie benötigen eine Beratung zur Verwertung Ihrer Urheberrechte? Sie haben eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten? Jemand verwendet ohne Erlaubnis Ihr Werk?

    Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine Mail unter kontakt@boden-rechtsanwaelte.de

    Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte auch zu Fragen des IT-Rechts-, des Datenschutzrechts, des Markenrechts, des Designrechts wie auch des Wettbewerbsrechts und Medienrechts gerne zur Seite.

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