AG Wolgast: Welche Hotelbewertungen im Internet sind zulässig?
Inwieweit sind Hotelbewertungen im Internet von der freien Meinungsäußerung geschützt? Mit dieser Frage beschäftigt sich vorliegend das AG Wolgast und stellte in einem Urteil (Az. 1 C 501/07) fest, dass Hotelbewertungen im Internet eine zulässige Meinungsäußerung darstellten, wenn sie keine unwahren Tatsachen oder Schmähkritiken beinhalteten.
Im vorliegenden Fall war der Beklagte Gast im Hotel der Klägerin. Nach seinem Aufenthalt nahm er eine Bewertung über das Hotel auf der Internetseite ,,h…de“ vor und beurteilte es negativ. Die Bewertung des Beklagten hatte folgenden Inhalt:
“maximal 3- Sterne-Hotel; alles andere im Hotel, was wir bewerten können durch unsere Nutzung, entsprach überwiegend getünchter Nostalgie, gepaart mit unternehmerischer Arroganz“.
Eine Eintragung der Bewertung auf der Bewertungsplattform konnte nur vorgenommen werden, wenn der Nutzer die AGB akzeptierte, die eine Übertragung des Nutzungsrechts an den Äußerungen vorsahen.
Die Klägerin verlangte von dem Beklagten zum einen es zu unterlassen solche oder ähnlich lautende Behauptungen über Internetportale wie ,,H….de“ zu verbreiten und zum anderen die bisherige Hotelbewertung löschen zu lassen.
Das Gericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass in der Äußerung des Beklagten “maximal 3 Sterne“ erkennbar die Wertung des Gastes liege, er selbst würde dieses Hotel mit maximal 3 Sternen bewerten. Demnach handelt es sich vorliegend um eine zulässige Meinungsäußerung.
Die weiteren Formulierungen „getünchte Nostalgie“ und „unternehmerische Arroganz“ stellten Wertungen des Gastes dar und seien als Meinungsäußerungen zu verstehen. Der Beklagte beschreibe hier, wie er als Gast den Hotelaufenthalt empfunden habe. Die Wörter „getüncht“ und „Arroganz“ seien negative Wertungen, jedoch noch nicht so stark, dass damit eine Schmähung verbunden wäre.
Da sich diese Äußerungen ausschließlich an den Hotelbetrieb richteten, konnte der als zweiter Kläger auftretende Geschäftsführer des Hotels aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hieraus keine weitergehenden Rechte geltend machen. Denn die Äußerungen bezogen sich allein auf den Geschäftsbetrieb und nicht auf die Person des Geschäftsführers. Als Meinungsäußerungen über den Hotelbetrieb stellten sie keine Beleidigung des Geschäftsführers des Hotels dar.
Dem Beklagten war ein Zurückziehen der Bewertung unmöglich, da er die Nutzungsrechte an seinen Äußerungen an den Betreiber des Internetportals abgetreten hatte und somit keine Verfügungsgewalt mehr über die Äußerungen hatte.
Ein Portalbetreiber sei nur verpflichtet solche Einträge zu löschen, welche straf- oder zivilrechtlich unzulässig seien. Wie bereits erwähnt ist die Bewertung des Beklagten als Meinungsäußerung zu verstehen. Diese sei weder zivil- noch strafrechtlich unzulässig. Folglich müsse der Portalbetreiber diese auch nicht löschen.
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