Abmahnung erhalten?

Am 31.12.2013 droht die Verjährung für Nachzahlungsansprüche von Autoren gegen die VG Wort

Standard Vorschaubild

Wie wir in früheren Beiträgen berichteten, hat das OLG München mit seinem Urteil  vom 17.10.201 (Aktenzeichen 6 U2492/12) die Ansicht der ersten Instanz (LG München Urteil vom 24.05.2012 (7 O 28640/11)) bestätigt und einem Autor einen Nachzahlungsanspruch gegen die VG Wort zugesprochen. Er hatte dagegen geklagt, dass sein Verlag ebenfalls an den Einnahmen der Zweitverwertung beteiligt wird, obwohl er diesem keine Ansprüche eingeräumt hatte.

Für Autoren stellt sich nun die Frage, wie sie damit umgehen sollen. Soweit Sie Ihre Ansprüche im Wahrnehmungsvertrag bereits  an die VG Wort abgetreten, bevor sie diese dem Verlag einräumten, dürfte nach dem jetzigen Urteil kein Raum für einen Verlegeranteil bleiben. Autoren könnten so den Anteil, der zu Unrecht an die Verlage ging (ei Werken der Belletristik 50 %, bei Werken der Wissenschaft in der Regel 30%) von der VG Wort als Nachzahlung verlangen.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Urheberrecht beträgt regelmäßig 3 Jahre, so dass nun Ansprüche aus dem Jahr 2010 verjähren könnten. Die VG Wort hat in ihren Gremien am 3.12.2013 entschieden, keinen generellen Verjährungsverzicht erklären zu wollen. In ihrer Begründung heißt es, sie wollten, sollte sich das Urteil des OLG München im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof bestätigen, eine Gesamtlösung finden.

Soweit Autoren so lange nicht warten möchten, ist es ratsam, nun sicherheitshalber verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Der einfachste Weg dürfte die Beantragung eines Mahnbescheids liegen. Diesen kann man entweder selbst beim zuständigen Mahngericht beantragen oder natürlich die Anwältin oder den Anwalt seines Vertrauens beauftragen.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/jacek_kadaj

[:]

Kategorien