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BGH Urteil: Keine Verwechselungsgefahr bei Hotelnamen – City Hotel

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Der BGH stellte in einem Urteil (I ZR 60/93) fest, dass der Verkehr erfahrungsgemäß nicht dazu neige, eine prägnante Unternehmensbezeichnung wie z.B. „City-Hotel“ auf einen den Geschäftsbetrieb nicht näher kennzeichnenden Begriff „ City“ abzukürzen. Somit besteht auch keine Verwechselungsgefahr der beiden Hotels „City Hotel“ und „City-Hilton“.

Im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin in München seit 1977 ein Hotel, für welches sie die Bezeichnung “Hotel City“ oder auch “City-Hotel“, beide mit oder ohne Zusatz “München“ benutzte. Die Klägerin hatte beantragt, der Beklagten es zu verbieten, im Umkreis von 50 Kilometern um das klägerische Hotel die Kennzeichnung “City Hilton“ in Alleinstellung oder mit bloßer Hinzufügung des Ortszusatzes München zu benutzen. Des Weiteren sollte die Beklagte verurteilt werden, gegenüber dem Amtgericht München – als Registergericht –in die Löschung des Firmenbestandteils “City “ aus der eingetragenen Firma “München –City-Hilton, Zweigniederlassung der Hilton –International (Germany) GmbH“ einzuwilligen. 

 

Das Gericht stellte fest, dass bei den beiden gegenüberstehenden Geschäftsbezeichnungen “City-Hotel“ und “City-Hilton“ keine Verwechslungsgefahr bestehe. Es entspreche zwar der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verkehr dazu neige, längere Bezeichnungen in einer der Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen. Von einem entsprechenden Erfahrungssatz kann allerdings dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn das Firmenschlagwort oder die besondere Geschäftsbezeichnung als solche bereits kurz und prägnant ist und deshalb für den Verkehr keine Veranlassung besteht, weitere Verkürzungen vorzunehmen. Danach erweise sich die Annahme des vorinstanzlichen Gerichts, der Verkehr neige dazu, die ohnehin verkürzten Bezeichnungen “Hotel City“ und “City-Hilton“ weiter zu verkürzen, als erfahrungswidrig. Da der Begriff “City“ im allgemeinen Sprachgebrauch für Innenstadt steht, wird der verständige Verkehr, schon um Missverständnissen vorzubeugen, das von ihm gewünschte Hotel nicht bloß mit “City“, sondern mit der von dessen Betreiber gewählten Geschäftsbezeichnung “Hotel City“ oder “City-Hilton“ benennen.

 

Stehen sich beide Hotelbezeichnungen in nicht weiter verkürzter Form gegenüber, so sei eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG zu verneinen. Die Hotelbezeichnung der Beklagten weise mit “Hilton“ einen die Gesamtbezeichnung prägenden Namen der weltbekannten Hotelkette auf, welcher rechtlich relevante Verwechslungen im Verkehr ausschließe.

 

Die Verletzung eines Namensrechts gem. § 12 BGB war nach Ansicht des BGH nicht zu erörtern, da die beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen  “Hotel City“ und “City-Hilton“ einen jeweils eigenständigen Namen für das bezeichnete Hotel bilden und somit keine Namensgleichheit vorlag

Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson

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