Das Befeuchten von Kondomen rechtfertigt keine Werbung mit „Made in Germany“
Zu diesem Schluß kommt das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 20.11.2012 (Az.: I-4 U 95/12). Es ging um die Frage, ob ein Kondomhersteller mit „Made in Germany werben darf.
Die Rohlinge der Kondome werden nämlich im Ausland gefertigt. Die Befeuchtung der Kondome, sofern diese als „feuchte Kondome“ verkauft werden sollen, die abschließende Qualitätskontrolle, die Verpackung und deren Versiegelung erfolgen in Deutschland.
Dies reicht für eine Werbung „Made in Germany“ nicht aus. Der angesprochene Verkehrskreis, bei Kondomen also jedermann, erwarte bei dieser Werbeaussage, dass die wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland stattgefunden haben. Im vorliegenden Fall lag daher nach den Feststellungen der Hammer Richter eine irreführende Aussage über die geographische Herkunft der Kondome vor. Sie führen in dem Urteil wörtlich aus:
„Denn der einzige in Deutschland stattfindende Herstellungschritt, den die Antragsgegnerin ausweislich der Berufungsbegründung insoweit anführen kann, ist die unterschiedliche Befeuchtung des Teils der Produkte, die von der Antragsgegnerin neben den sog. „trockenen Kondomen“ als sog. „feuchte Kondome“ vertrieben werden. Hierin liegt „nur“ die Fertigung einer Alternative des Endproduktes Kondom. Dies rechtfertigt jedoch nicht die generelle Bezeichnung der Kondome als „Made in Germany“, ohne dass es darauf ankommt, ob die „Befeuchtung“ der oder auch nur ein maßgeblicher Herstellungsschritt ist.
Das gekennzeichnete Einsiegeln, die Verpackung und die Qualitätskontrolle haben mit der Herstellung des eigentlichen Endproduktes Kondom – und dessen Fertigung in Deutschland erwartet der Verbraucher aufgrund der konkreten Formulierung der in Rede stehenden Werbung – nichts mehr zu tun. Im Gegenteil setzen sie die abgeschlossene Fertigung des Endproduktes voraus. Das wird besonders bei der Beschreibung der Qualitätskontrolle durch die Antragsgegnerin deutlich. Dort wird „nur“ nachgeprüft, ob die für die Wertschätzung des Verbrauchers maßgeblichen Kriterien der Reißfestigkeit und Dichtheit der Kondome erfüllt sind. Diese Eigenschaften erhalten die Produkte allein durch den bereits im Ausland abgeschlossenen Herstellungsprozess und nicht mehr nachträglich im Werk der Antragsgegnerin in Deutschland.
Die vorbeschriebenen Schritte im deutschen Werk der Antragsgegnerin sind zweifellos von Belang, jedoch für das Inverkehrbringen als Medizinprodukt „Kondom aus Naturkautschuklatex“ nach den Vorschriften des deutschen Medizinproduktegesetzes. Der Verkehr mag darüber hinaus die Einhaltung dieser Vorschriften und deren Überprüfung durch die Antragsgegnerin als deutschem Unternehmen schätzen. Beides ist jedoch nicht Gegenstand des wettbewerblichen Vorwurfes der Antragstellerin.“
Die Entscheidung des OLG Hamm ist richtig. Im wesentlichen fertige Produkte, die in Deutschland lediglich nachbearbeitet oder final behandelt werden, sind eben nicht vorwiegend in Deutschland produziert. Gleiches gilt natürlich auch für Produkte, die in Deutschland designt, aber dann im Ausland gefertigt werden.
Interessant könnte nun noch die Frage sein, ob Kunden, deren Kondom nicht die Qualitätserwartungen erfüllt hat, einen Anspruch gegen den Hersteller haben…….
Bildquelle: ©iStockphoto.com/diosmic
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